Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • Abrechnungsfragen aus der Praxis

    von Ute Blank, Fachwirtin für Zahnärztliches Praxismanagement, Bielefeld

    | Immer wieder erreichen uns Fragen zu Abrechnungsproblemen in der Zahnarztpraxis. In diesem Beitrag geben wir Ihnen Antworten auf einige Fragen, die uns in den letzten Wochen erreicht haben. |

     

    Entfernung einer Glattflächenversiegelung

    Frage: „Die Glattflächenversiegelung muss vor der Eingliederung eines Brackets entfernt werden. Wie berechne ich diese Leistung?“

     

    Antwort: Die Entfernung einer Glattflächenversiegelung vor der Eingliederung eines Brackets dürfen Sie analog berechnen, da diese Leistung nicht in der GOZ beschrieben wird.

     

    Kieferorthopädie: Verlängerungsplan nach GOZ-Nr. 0040?

    Frage: „Kann ich eine laufende kieferorthopädische Behandlung mit einem Verlängerungsplan nach GOZ-Nr. 0040 berechnen?“

     

    Antwort: Für den Privatpatienten gibt es keinen Verlängerungsplan wie Sie das für den Kassenpatienten kennen. Hier planen Sie neu nach dem neuen Befund und berechnen die Nr. 0040 mit den entsprechend benötigten GOZ-Positionen nach der neuen GOZ. Die bisherigen Leistungen haben Sie ja noch nach der alten GOZ berechnet (Übergangsregelung).

     

    Eingliederung Primär- und Neuverblendung Sekundärteleskop

    Frage: „Ein Primärteleskop wird wieder eingegliedert und das Sekundärteleskop des gleichen Zahns erhält eine neue Verblendung. Wie berechne ich diese Leistung?“

     

    Antwort: Die GOZ-Nr. 2310 dürfen Sie in diesem Fall zweimal pro Zahn ansetzen, da es sich um zwei getrennte Leistungen handelt.

     

    Entfernen definitiver Wurzelfüllung bei einer Endorevision

    Frage: „Wie berechne ich das Entfernen der definitiven Wurzelfüllung bei einer Endorevision?“

     

    Antwort: Das Entfernen einer definitiven Wurzelfüllung vor einer Endorevision dürfen Sie analog berechnen. Daneben ist die Abrechnung der GOZ-Nrn. 2390, 2400, 2410 usw. möglich. Kalkulieren Sie die eventuelle Anwendung der Lupenbrille oder des OP-Mikroskops in die analoge Position mit ein.

     

    Hausbesuche des Zahnarztes

    Frage: „Wie werden Hausbesuche des Zahnarztes für Kassen- und Privatpatienten abgerechnet?“

     

    Antwort: Hausbesuche finden sich für den GKV-Patienten nicht im Bema, sondern in § 8 GOÄ. Die GOÄ-Nrn. 7810 bis 7841 regeln den Hausbesuch bei Tag und Nacht. Es wird eine Wegepauschale erstattet, die sich auf einen Radius von bis zu 25 km Entfernung von der Praxis oder dem Wohnsitz des Zahnarztes beschränkt. Die Berechnung kann auch erfolgen, wenn der Zahnarzt den Patienten zu Fuß besucht. Bei einem Besuch mit einer Entfernung von mehr als 25 km tritt § 9 GOÄ (Reiseentschädigung) in Kraft. Besucht der Zahnarzt mehrere Patienten unter einer Adresse (zum Beispiel ein Pflegeheim), dann wird das Wegegeld anteilig auf die Patienten aufgeteilt.

    Quelle: ID 36743250