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  • Neue Abrechnungsfragen aus der Praxis

    | Immer wieder erreichen uns Fragen zu Abrechnungsproblemen. In diesem Beitrag geben wir Ihnen unter anderem Antworten auf Fragen zur Abrechnung von Griffhilfen für eine Teleskopkronen-Prothese und der neuen „Schneller-Wieder-Lachen-Spritze“. |

    Komplett metallfreie Konstruktion

    FRAGE: „Unsere Patientin wünscht eine komplett metallfreie Konstruktion. Sie benötigt Teleskope und eine Prothese. Welche Festzuschüsse dürfen wir ansetzen?“

     

    ANTWORT: Eine Lösung wäre, Zirkonteleskope in eine Coverdenture-Prothese einzuarbeiten. Falls noch eigene Zähne vorhanden sind, die nicht überkront werden sollen, sind Zirkonteleskope mit einer Kunststoff-Prothese - zum Beispiel „Flexistrong“ (Klammerprothese aus Kunststoff) - eine Alternative. Die Abrechnung und Bezuschussung durch die Krankenkassen ist derzeit noch nicht geklärt. Die Festzuschüsse 5.1 bis 5.4 für klammerverankerte Kunststoff-Prothesen bei unsicherer Prognose der Restzähne werden gewährt, aber nicht in Verbindung mit Teleskopen. Dort muss der Gemeinsame Bundesausschuss (GBa) noch eine Entscheidung fällen. Zurzeit gibt es für eine derartige Versorgung noch keine Festzuschüsse. Bitte erkundigen Sie sich vor Beginn der Behandlung bei Ihrer zuständigen KZV.

    Griffhilfen für eine Teleskopkronen-Prothese

    FRAGE: „Unsere Patientin bekommt nach einem Schlaganfall ihre Teleskopkronen-Prothese schwer aus dem Mund heraus. Wie kann ich Griffhilfen abrechnen?“

     

    ANTWORT: Werden nachträglich Griffhilfen oder Lösungsknöpfe nach der BEL-Nr. 2100 in die Prothese oder die Teleskopbrücke eingearbeitet, ist dies als Wiederherstellungsmaßnahme der Prothese zu werten. Diese wird nach Bema-Nr. 100a mit dem Festzuschuss 6.1 abgerechnet. Das Labor rechnet je Lösungsknopf die BEL-Nr. 2100 ab.

    GOZ-Ziffer, die der Bema-Position „FU“ entspricht?

    FRAGE: „Gibt es eine Position in der GOZ, die der Bema-Position ‚FU‘ entspricht?“

     

    ANTWORT: Der Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 0010 erfüllt den Inhalt der Frühuntersuchung. Eine Steigerung der Leistung mit der Begründung „zeitaufwändige Kinderfrühuntersuchung“ wäre möglich. Alternativ kann eine Berechnung nach Ä6 mit dem Zuschlag K1 angesetzt werden. Diese Berechnung wird aber voraussichtlich Ärger mit den Erstattungsstellen geben. Eine analoge Berechnung ist nicht möglich.

    Abrechnung der „Schneller-Wieder-Lachen-Spritze“?

    FRAGE: „Die ‚Schneller-Wieder-Lachen-Spritze‘ - zum Beispiel ‚OraVerse‘ - ist für einige Patienten eine gute Lösung, um nach dem Zahnarztbesuch schnellstmöglich die Zunge, Lippen und Wangen wieder bewegen zu können. Wie rechne ich diese Leistung ab?“

     

    ANTWORT: Hier ist nicht immer eine medizinische Notwendigkeit gegeben. Sie müssen die Leistung in diesem Fall als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ mit dem Patienten vereinbaren. Bitte denken Sie hierbei an die Kennzeichnung der Verlangensleistung auf der Rechnung. Eine eventuelle medizinische Notwendigkeit wäre durch einen beruflich bedingten Grund gegeben - zum Beispiel bei einem Opernsänger. Dann erfolgt die Abrechnung ausschließlich über § 6 Abs. 1 GOZ als Analogleistung.

    Anästhesien in der Zahnfleischtasche

    FRAGE: „Wie berechne ich Anästhesien in die Zahnfleischtasche - intrakanalär oder intraligamentär?“

     

    ANTWORT: Oraqix ist ein Dentalgel zur Lokalanästhesie, das direkt in die Zahnfleischtasche eingelegt wird. Diese Leistung wird nach GOZ-Nr. 0080 berechnet. Da es keine selbstständige Leistung ist, kann sie nicht analog abgerechnet werden. Eine intrakanaläre Anästhesie (direkt in den Wurzelkanal) oder intraligamentäre Anästhesie (direkt in das Ligamentum, den Zahnfleischsaum) wird nach GOZ-Nr. 0090 zuzüglich Material berechnet. Wird die Leistung je Zahn mehr als einmal berechnet, muss der Zahnarzt dies in seiner Rechnung begründen. Auch die intraossäre Anästhesie (direkt in das Knochengewebe, zum Beispiel X-tip®) wird als GOZ-Nr. 0090 zuzüglich Material abgerechnet.

     

    Quelle: ID 38068110