· Fachbeitrag · Leserforum
Beanstandung einer Berechnung durch die PKV
| FRAGE: „Die PKV hat die Berechnung von Nahtmaterial beanstandet mit dem Hinweis, dass dies mit den OP-Zuschlägen abgegolten wäre. Stimmt das?“ |
Antwort: Die Behauptung der PKV ist schlichtweg falsch. In den Abschnitten D, E und K der GOZ steht in den allgemeinen Bestimmungen, dass atraumatisches Nahtmaterial zusätzlich abgerechnet werden darf. Es besteht überhaupt kein Zusammenhang zwischen den Zuschlägen und dem Nahtmaterial. Die Zuschläge 0500 bis 0530 zu einigen zahnärztlich-chirurgischen Leistungen sind als Zuschlag zu dem erhöhten Aufwand bei der Hygiene (Einmalartikel) und Aufbereitung zu verstehen. Bitte prüfen Sie, ob Sie das Nahtmaterial korrekt als atraumatisches Nahtmaterial ausgewiesen haben. Lesen zum Thema auch PA 02/2023, Seite 10 .