· Fachbeitrag · Leserforum
Beihilfe: Anerkennung von Begründungen
| FRAGE: „Wenn die Beihilfestellen die normalen gängigen Begründungen nicht anerkennen, wie soll ich dann noch begründen?“ |
Antwort: Sie meinen sicher Punkt 5.5 der beihilferechtlichen Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht aus dem allgemeinen Teil des Runderlasses des Finanzministeriums vom 16.12.2012 aus NRW: „Folgende Begründungen rechtfertigen in der Regel keine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes:
- pulpanahe Präparation,
- starker Speichelfluss,
- erschwerter Mundzugang,
- divergierende Pfeilerzähne,
- subgingivale Präparation,
- Verblendung und Farbauswahl,
- erhöhter Zungen- und Wangendruck,
- kurze oder lange klinische Krone,
- tiefe Zahnfleischtaschen,
- festhaftende Beläge/Konkremente.“
Diese Begründungen sollten bezüglich ihrer Auswirkungen auf die individuelle Behandlungssituation näher spezifiziert werden. Ergänzen Sie z. B. den erschwerten Mundzugang mit einer Begründung, warum er erschwert war und wie weit z. B. die Mundöffnung (in cm/mm) war. Die Beihilfestellen erkennen die o. g. Kurzbegründungen allein nicht an. Wenn Sie aber den Umstand der Schwierigkeit näher beschreiben und begründen, ist eine eingeschränkte Mundöffnung ‒ z. B. wegen Herpes oder muskulärer Verspannungen ‒ ggf. doch beihilfefähig. Benutzen Sie keine „vorgefertigten“ Begründungen, sondern individualisieren Sie diese unbedingt, denn nur so sind sie überzeugend, authentisch und für Ihren Patienten nachvollziehbar.