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  • · Nachricht · Leserforum

    BFH-Urteil: Darf kein Bleaching mehr abgerechnet werden?

    | FRAGE: „Durch die Medien geht zur Zeit die Information, dass Zahnärzte allgemein kein Bleaching abrechnen dürften, weil damit der Umsatz mit Umsatzsteuer infiziert wird. Dies geht wohl aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor. Meine Frage: Ist das allgemein so richtig? Gibt es Ausnahmen?“ |

     

    ANTWORT: Das Bleaching ist in der Regel umsatzsteuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof hat am 4. Dezember 2014 (Az. V R 16/12, Abruf-Nr. 174988 unter pa.iww.de) erneut klargestellt, dass die Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen nur dann gilt, wenn sie einem therapeutischen oder prophylaktischen Zweck dienen. Für die medizinische Indikation gelten aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht zwar verringerte Beweisanforderungen; der Behandelnde hat aber anonymisierte, detaillierte Angaben zur therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung im Einzelfall zu machen. Dient das Bleaching kosmetischen Zwecken, sind die Umsätze umsatzsteuerpflichtig. Durch die prophylaktische Indikation sind die mit der PZR generierten Umsätze - anders als beim Bleaching - umsatzsteuerfrei.

     

    Allerdings werden nicht automatisch alle Umsätze der Zahnarztpraxis mit Umsatzsteuer „infiziert“, nur weil vereinzelt umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt werden. Hier gibt es die folgenden Grenzwerte:

     

    Übersteigt die Summe aller umsatzsteuerpflichtigen Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht den Betrag von 17.500 Euro und wird die Grenze von 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht überschritten, dann ist der Unternehmer umsatzsteuerlich ein Kleinunternehmer (§ 19 UStG). Die Ursachen für eine Überschreitung der Grenzen können sein:

     

    • Kosmetische Leistungen (etwa Bleaching, Zahnschmuck, Veneers)
    • Bestimmte Prothetikumsätze
    • Umsatzsteuerpflichtige Gutachtentätigkeit
    • Verkauf von Mundhygieneartikeln in einem Praxisshop
    • Umsatzsteuerpflichtige Immobilienvermietung

     

    Sie sollten also prüfen, ob Sie in Ihrer Praxis über diesen Grenzwerten liegen. Liegen Sie darunter, dann ist das steuerpflichtige Bleaching in Ihrer Praxis unproblematisch.

     

    Quelle: ID 43713987