· Fachbeitrag · Leserforum
Darf bei einem Kassenpatienten das Dentalmikroskop analog berechnet werden?
| FRAGE: „Eine Zahnzusatzversicherung hat die Erstattung einer Gebührenposition abgelehnt, mit der wir bei einem Kassenpatienten die Anwendung eines Dentalmikroskops analog berechnet haben. Die Rechnung stammt aus Februar 2012. Unser Chef meint, dass wir das dürfen. Ist das korrekt? Wenn ja, bitten wir um entsprechende Argumente, die das untermauern.“ |
ANTWORT: Aufgrund Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass eine Kassenleistung unter Zuhilfenahme des OP-Mikroskopes ausgeführt wurde. Leider ist bei dieser Vorgehensweise Ihre Abrechnung nicht korrekt. Der in der GOZ 2012 vorgesehene Zuschlag für ein OP-Mikroskop nach GOZ-Nr. 0110 ist an die Erbringung bestimmter GOZ-Positionen gebunden, wie zum Beispiel GOZ-Nr. 2410 (Wurzelkanalaufbereitung).
Das würde bedeuten, dass auch die entsprechende Basisleistung privat mit dem Patienten zu vereinbaren wäre. Es gelten allgemein die Bestimmungen bzw. die Grundsätze „unerlaubter Zuzahlung“. Zuzahlungen im Sinne von Mehrleistung- und Kosten sind nur im Bereich Füllungen (Mehrkosten) und im Bereich Zahnersatz (gleichartige und andersartige Versorgungen) gestattet.
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