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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Dentinadhäsive Aufbaufüllung

    | FRAGE: „Die privaten Krankenversicherungen beanstanden die Ziffern 2060, 2080 und 2100 oder 2120 GOZ bei der Abrechnung einer dentinadhäsiven Aufbaufüllung. Sie erstatten nur die Nrn. 2180 und 2197 GOZ. Ist das so korrekt?“ |

     

    Antwort: Kavitätenversorgungen bzw. Aufbaufüllungen während der Präparationssitzung für eine Krone, Brücken- oder Prothesenanker sind nicht nach den Nrn. 2060 ff. GOZ in gleicher Sitzung berechnungsfähig. Hier käme eher die Nr. 2180 GOZ (plastische Aufbaufüllung) oder die SDA-Aufbaufüllung (analog) in Betracht. Wird der Leistungsinhalt der Nrn. 2050 ff. GOZ jedoch an Zähnen erfüllt, die erst zu einem späteren Zeitpunkt prothetisch versorgt werden sollen, sind diese nach den originären Füllungspositionen zu berechnen.

     

    • Beispiel

    Ein Zahn wird mit einer dentinadhäsiven Füllung versorgt und eine zeitnahe endgültige Versorgung mit einer Krone ist noch nicht absehbar. Es ist erforderlich, diesen Zahn für die folgende Nutzungsperiode hinreichend kaustabil ‒ einschließlich approximaler Kontakte und korrekter Okklusion ‒ zu versorgen. Daher erfolgt die Berechnung nach den Nrn. 2060 ff. GOZ und nicht nach Nr. 2180. Eine Aufbaufüllung ist i. d. R. nur unmittelbar im gleichen Termin der Kronenpräparation indiziert.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2024 | Seite 1 | ID 50195301