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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Erneuerung einer Facette

    | FRAGE: „Wir haben bei einem Kassenpatienten eine Facette direkt im Mund des Patienten adhäsiv erneuert. Kann ich jetzt zur Nr. 2197 GOZ die Nr. 2320 GOZ berechnen?“ |

     

    Antwort: Die Verblendungsreparatur bleibt eine Regelversorgung nach BEMA-Nr. 24b, solange nur eine vestibuläre Verblendung innerhalb der Verblendgrenzen erneuert wird. Das gilt auch für eine adhäsive Arbeit in Verbindung mit der Nr. 2197 GOZ. Diese wird dann zur gleichartigen Versorgung. Die adhäsive Befestigung allein berechtigt nicht zur Berechnung der Nr. 2320 GOZ. Alle anderen Fälle ‒ z. B. eine Vollverblendung oder Verblendung außerhalb der Richtlinien ‒ dürfen Sie gleichartig nach den Nrn. 2320 und 2197 GOZ berechnen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2025 | Seite 1 | ID 50195363