05.11.2014 · Fachbeitrag · Leserforum
Kann der Name des Gesellschaftsarztes verlangt werden?
| Frage: „Die private Krankenversicherung verweigert uns das Einsichtsrecht in ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten mit folgender Begründung: ‚Unser Gesellschaftsarzt erstellt keine Gutachten im Sinne von § 202 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Vielmehr gibt er uns lediglich fachliche Ratschläge, die es uns ermöglichen, eine sachgerechte Entscheidung herbeizuführen. Die sich daraus ergebenden Informationen haben wir der Kundin bereits mitgeteilt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus den oben genannten Gründen keineswegs dazu verpflichtet sind, Ihnen den Namen des Gesellschaftsarztes mitzuteilen.‘ – Wie können wir darauf reagieren?“ |
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