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Knochenersatzmaterial bei Parodontitisbehandlung
| FRAGE: „Wir möchten bei einem Kassenpatienten Knochenersatzmaterial bei der Parodontitisbehandlung einbringen. Wie berechne ich dies?“ |
Antwort: Sie dürfen mit dem Kassenpatienten eine Vereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z treffen und die Nr. 4110 GOZ und/oder 4138 zur CPTa/b zusätzlich vereinbaren. Beachten Sie das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Quelle: Ausgabe 08 / 2023 | Seite 1 | ID 49551786