· Fachbeitrag · Leserforum
Privatliquidation: Sie fragen - wir antworten!
| In diesem Beitrag beantwortet die PA-Redaktion wie gewohnt Fragen von Lesern zur Abrechnung der erbrachten Leistungen. Diesmal geht es um folgende Fragen: Erneuerung des Primärteleskops: Wie wird abgerechnet? GOZ-Nr. 3070 nicht anerkannt - was tun? Cover-Denture-Prothese: KZV akzeptiert die GOZ-Nr. 5220 nicht. |
Erneuerung des Primärteleskops: Wie wird abgerechnet?
FRAGE: „Bei einem Patienten ist die Erneuerung des Primärteleskops geplant. Laut KZV kann hier lediglich die Nr. 91d 1/2 berechnet werden. Ist das so korrekt? Gibt es weitere BEMA/GOZ-Positionen, die berechnet werden können, z. B. Anpassung an das vorhandene Sekundärteleskop etc.?“
ANTWORT: Bei der Erneuerung eines Primärteleskops der Befundgruppe 3.2 oder 4.6 handelt es sich um eine Regelversorgung. Die Primärteleskopkrone wird hier nach BEMA-Nr. 91d 1/2 abgerechnet. Der Patient erhält den Festzuschuss 6.10. Auch wenn die Primärteleskopkrone an die vorhandene Sekundärteleskopkrone angepasst werden muss, ist die BEMA-Nr. 100b für die Wiederherstellung der Prothese nicht abrechnungsfähig, da keine Laborleistungen nach BEL II anfallen. Somit wird kein weiterer Festzuschuss gewährt. Die Aussage der KZV ist - wenn eine Regelversorgung vorliegt - korrekt.
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