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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Privatliquidation: Sie fragen ‒ wir antworten!

    | Im folgenden Beitrag beantwortet die PA-Redaktion wie gewohnt Fragen, deren Beantwortung von allgemeinem Interesse ist. Diesmal befassen wir uns mit folgenden Themen: +++ Frakturierte Zahnwand entfernt und wieder befestigt +++ Zwei neue Primärteleskope in vorhandene Teleskopprothese eingearbeitet +++ Erstattungsprobleme wegen unzureichender Begründungen +++ Abrechnung einer Verblendungsreparatur mit ReVeneer. |

    Frakturierte Zahnwand entfernt und wieder befestigt

    Frage: „Wir haben bei einem Privatpatienten eine frakturierte Zahnwand an Zahn 14 entfernt, dafür berechnen wir die GOÄ-Nr. 2009. Im Anschluss wurde diese Zahnwand wieder adhäsiv befestigt. Laut unserer Zahnärztekammer gibt es dafür keine Abrechnungsmöglichkeit ‒ auch nicht analog. Was meinen Sie?“

     

    ANTWORT: Ein Zahnfragment wird als fühlbarer, unter der Haut oder Schleimhaut gelegener Fremdkörper definiert. Seine Entfernung kann nach GOÄ-Nr. 2009 berechnet werden. Wird der Zahn jedoch im Anschluss mit einer Füllung oder einer aufwendigen adhäsiv befestigten Restauration versorgt, so ist die GOÄ-Nr. 2009 nicht berechenbar. Sie gehört zum Leistungsbestandteil der Füllung bzw. Restauration und ist daher nicht zusätzlich berechnungsfähig. Sollte die Restauration jedoch in einer gesonderten Sitzung erfolgen, so ist die GOÄ-Nr. 2009 für die Fremdkörperentfernung berechenbar.