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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Privatliquidation: Sie fragen ‒ wir antworten!

    | In diesem Beitrag beantwortet die PA-Redaktion wie gewohnt Fragen der Leser zur Abrechnung zahnärztlicher Leistungen. In diesem Beitrag befassen wir uns mit den folgenden Themen: +++ Darf das Labor dem Patienten Laborkosten direkt berechnen? +++ Endo: Provisorischer Verschluss zusätzlich berechenbar? +++ Totalprothesen in Stable-Base-Technik abrechnen? |

    Darf das Labor dem Patienten Laborkosten direkt berechnen?

    Frage: „Im Februar-Heft haben Sie berichtet, dass das Dentallabor einem Privatpatienten die Laborkosten ggf. direkt in Rechnung stellen darf. Hier ist zu fragen, ob es bei beihilfeberechtigten Privatpatienten eine Einschränkung gibt. Nach unserer Rücksprache mit der Zahnärztekammer Berlin ist von einer Direktabrechnung des Dentallabors mit dem Patienten abzuraten. Auch bekamen wir die Aussage, das Musterschreiben sei so nicht ausreichend.“

     

    DAZU DIE ANTWORT VON RECHTSANWäLTIN DORIS MüCKE: Im Beitrag habe ich deutlich dargestellt, dass eine Direktabrechnung u. a. zwingend das Einverständnis des Patienten voraussetzt. Da dieser aber als Vertragspartner eine dahin gehende Einigung mit dem Zahnarzt treffen kann, ist die Direktabrechnung wegen der Privatautonomie der Parteien möglich, wenn die von mir dargestellten Aufklärungspflichten eingehalten werden. Warum das Musterschreiben nicht ausreichen soll, kann ich nicht nachvollziehen. Aber hier gilt wie immer: mehrere Juristen ‒ mehrere Meinungen …