· Fachbeitrag · Leserforum
Privatliquidation: Sie fragen, wir antworten!
| In diesem Beitrag beantwortet die PA-Redaktion wie gewohnt Fragen von Lesern zur Privatliquidation von allgemeinem Interesse. |
Anwendung des Steigerungsfaktors für das digitale Röntgen
FRAGE: „Wir haben bisher den 2,5-fachen Satz mit der Begründung d‚digitales Röntgen‘ berechnet. Jetzt haben wir ständig Probleme mit den Erstattungsstellen, die diese Begründung ablehnen. Was empfehlen Sie uns?“
ANTWORT: Grundlage für die Berechnung des digitalen Röntgens ist die GOÄ, Abschnitt O, Strahlendiagnostik. Bei der Anwendung der GOÄ sind die Vorschriften zu beachten. Zunächst gilt für alle Leistungen aus diesem Abschnitt der sogenannte „kleine Gebührenrahmen“. Der Schwellenwert ist der 1,8-fache Gebührensatz. Da für die Strahlendiagnostik (Abschnitt O der GOÄ) eine „Abweichende Vereinbarung“ nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GOÄ (Gebührenhöhe)unzulässig ist, ist der 2,5-fache Satz der berechnungsfähige Höchstsatz.
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