· Fachbeitrag · Leserforum
Privatliquidation: Sie fragen - wir antworten!
| In diesem Beitrag beantwortet die PA-Redaktion wie gewohnt einige Fragen zur Abrechnung von allgemeinem Interesse. |
Cover-Denture: Nr. 5070 nicht mehr neben Nrn. 5220/5230?
Frage: „Bisher habe ich bei Cover-Denture-Prothesen mit Stegen immer die GOZ-Nr. 5070 neben den GOZ-Nrn. 5220/5230 abgerechnet. Nun habe ich kürzlich erfahren, dass dies nicht mehr erlaubt sei. Können Sie mir dazu etwas sagen?“
Antwort: Tatsächlich darf die GOZ-Nr. 5070 nicht mehr neben den Nrn. 5220/5230 berechnet werden. Hintergrund: Nrn. 5220 und 5230 beschreiben die Versorgung des zahnlosen Ober- bzw. Unterkiefers mit Totalprothesen. Cover-Denture-Prothesen bei vorhandener Restbezahnung sind in der GOZ nicht beschrieben und müssen daher analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Dies bestätigt auch die BZÄK in ihrem GOZ-Kommentar (Stand: 10/2015).
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