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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Privatliquidation: Sie fragen - wir antworten

    | In diesem Beitrag beantwortet die PA-Redaktion Fragen von Lesern. |

    Füllungsflächen auf der Rechnung ausweisen?

    Frage: „Müssen Füllungsflächen auf einer Privatrechnung mit ausgewiesen sein?“

     

    Antwort: Die Füllungsflächen müssen nicht angegeben werden. An keiner Stelle in der GOZ steht geschrieben, dass die Füllungsflächen mit angegeben werden müssen. Der für die Rechnungsvorgaben ausschlaggebende § 10 Abs. 2 der GOZ besagt lediglich: „Die Rechnung muss insbesondere enthalten: ... bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung ggf. genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz“. Weitere Vorgaben diesbezüglich werden nicht genannt.