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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    SDA-Technik bei Schraubenaufbau und anschließender Aufbaufüllung

    | FRAGE: „Bei Kassenpatienten gehen wir bei einem Schraubenaufbau mit Adhäsivtechnik und adhäsiver Aufbaufüllung hinsichtlich der Abrechnung folgendermaßen vor: Wir berechnen die GOZ-Nr. 2195 für den Schraubenaufbau bzw. Glasfaserstift plus die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung) sowie die Bema-Nr. 13 für die plastische Füllung (zweiflächig), da diese Position höher bewertet ist als die GOZ-Nr. 2180 (Aufbaufüllung). Ist diese Form der Berechnung korrekt?“ |

     

    ANTWORT: Gemäß der allgemeinen Bestimmungen des Bema können nur Leistungen, die nicht Bestandteil dieses Verzeichnisses sind, nach der GOZ berechnet werden. Die Bema-Nr. 13 ist bei Kassenpatienten über den Erfassungsschein abzurechnen und kann nicht privat in Rechnung gestellt werden. In diesem Fall wäre die GOZ-Nr. 2180 (Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone) die richtige Leistung, auch wenn diese niedriger bewertet ist als die Bema-Leistung 13b. Ein entsprechender Mehraufwand kann nach § 5 GOZ über den Steigerungsfaktor der Leistung geltend gemacht werden.

     

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bundeszahnärztekammer zur GOZ-Nr. 2197 „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.)“ inzwischen auch die Auffassung vertritt, dass die Maßnahme einmal je adhäsiver Befestigung ggf. auch mehrfach je Zahn bei unterschiedlichen Komponenten möglich ist.