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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Sie fragen - wir antworten

    | In diesem Beitrag beantworten wir Fragen unserer Leser zur Abrechnung verschiedener Leistungen: Wie oft ist die optisch-elektronische Abformung berechenbar? Abrechnung eines Mock-up: Was ist zu beachten? Abrechnung eines medizinisch indizierten Sportschutzes? Anlegen von Spanngummi: Wie oft abrechenbar? Erstattungsprobleme bei der GOÄ-Nr. 34: Was tun? |

    Wie oft ist die optisch-elektronische Abformung berechenbar?

    Frage: „Wie oft ist die optisch-elektronische Abformung bei der Versorgung von Zahn 24 (Vollkeramikkrone) mit einer schwierigen Bisslage berechenbar? Es müssen jeweils Aufnahmen des gesamten OK und UK angefertigt werden und die schwierige Bisslage erfordert drei Aufnahmen.“

     

    Antwort: Die Leistung nach der GOZ-Nr. 0065 bildet die optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einer einfachen digitalen Bissregistrierung sowie der Archivierung ab. Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet und kann ggf. bis zu viermal je Sitzung anfallen. Mehr als zwei Abformungen je Kiefer in einer Sitzung sind somit nicht berechnungsfähig und müssten über den Steigerungsfaktor bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. „Erschwernisse bei der Abformung (Stellungsanomalie)“ oder „Erschwerte Zuordnung der Kiefermodelle zur Bisslage“ sieht die Bundeszahnärztekammer in ihrem GOZ-Kommentar als zusätzlichen Aufwand an, der die Gebührenhöhe beeinflusst.