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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Sie fragen - wir antworten!

    | In diesem Beitrag beantworten wir einige Fragen unserer Leser, unter anderem zum Beitrag über Mehrkostenleistungen in der letzten Ausgabe. Außerdem beantwortet PA folgende Fragen: Wie rechne ich die mikrobiologische Diagnostik im Rahmen von Parodontalbehandlungen ab? Ist die Verschraubung der implantatgetragenen Kronen berechnungsfähig? Aufklärungspflicht des Zahnarztes vor der Leitungsanästhesie: Was ist zu beachten? |

    Mehrkostenregelung bei Füllungen: Begleitleistungen privat oder über GKV berechnen?

    Frage: „Wie verhält es sich bei der Mehrkostenregelung bei Füllungen mit den Begleitleistungen? Kann ich die Nrn. 2010/2030/2040 privat berechnen oder bin ich verpflichtet, sie über die GKV zu berechnen? Meiner Meinung nach sollten diese Leistungen, da die Füllungstherapie über die Mehrkostenregelung berechnet wird, nicht zulasten der GKV berechnet werden, da die Mehrkostenberechnung keine zweckmäßige und ausreichende Behandlungstherapie ist.“

     

    Antwort: Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung hat der GKV-Versicherte grundsätzlich Anspruch auf eine zweckmäßige, ausreichende und wirtschaftliche Behandlung (§ 12 SGB V). Die vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen gemäß § 92 Abs. 1 SGB V beschlossenen Richtlinien sichern die Maßnahmen im Einzelnen und gewährleisten eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und dem medizinischen Fortschritt berücksichtigende Versorgung der Versicherten. Unter diesen Prämissen müssen die konservierenden Behandlungen auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung ausgerichtet sein. In diesem Zusammenhang hat der Versicherte Anspruch auf notwendige Begleitleistungen, wie sie im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung bei einer Füllung angefallen wären.