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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Sie fragen - wir antworten!

    | In diesem Beitrag beantwortet die PA-Redaktion zwei Fragen von Lesern. |

    Nr. 2030 nur bei Füllungen oder Präparationen abrechnen?

    Frage: „Wir rechnen im Zusammenhang mit Zahnreinigungen bei Privatpatienten immer die GOZ-Nr. 2030 und/oder 2040 als Analogposition für die Trockenlegung und Fluoridierungsschienen ab. Patienten haben dadurch allerdings Erstattungsprobleme, da die Beihilfestellen behaupten, die GOZ-Nr. 2030 könne ausschließlich bei Füllungen oder Präparationen abgerechnet werden. Ist dies korrekt?

     

    Antwort: Ja, die GOZ-Nr. 2030 ist gemäß ihrem Leistungsinhalt tatsächlich nur für besondere Maßnahmen beim Füllen oder Präparieren abrechenbar bzw. auch für das Separieren von Zähnen im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung. Das Anlegen von Kofferdam kann in der Regel immer berechnet werden, wenn diese Leistung erbracht wurde. Die Leistungsbeschreibung fordert keine ausschließliche Abrechenbarkeit im Zusammenhang mit anderen Behandlungsmaßnahmen wie die GOZ-Nr. 2030.