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  • · Nachricht · Leserforum

    Sie fragen - wir antworten!

    | In diesem Beitrag beantworten wir Fragen von Zahnarztpraxen zur Abrechnung ihrer Leistungen. |

    Hausbesuch bei einer Patientin im Rollstuhl

    FRAGE: „Wir besuchen eine Patientin zuhause, die im Rollstuhl sitzt. Was kann ich abrechnen?“

     

    ANTWORT: Sie dürfen den Besuch nach BEMA-Nr. 151 (einschließlich Beratung und Untersuchung), den Zuschlag nach BEMA-Nr. 171a, Wegegeld (GOZ-Nrn. 7810 bis 7841) oder ab 25 km Reiseentschädigung (GOZ-Nrn. 7928 bis 7930) und eventuelle weitere Zuschläge nach den BEMA-Nrn. 161a bis 162f abrechnen. Dazu können Sie die zahnärztlichen Leistungen abrechnen, die Sie erbracht haben.

    Abrechnung einer Socket Preservation

    FRAGE: „Wie berechne ich eine Socket Preservation?“

     

    ANTWORT: Nach Zahnverlust ist insbesondere im Oberkiefer-Frontzahnbereich häufig nur eine dünne Knochenlamelle vorhanden, die sich dann in nur wenigen Wochen zurückbildet (Atrophie). Um die dadurch entstehende ungünstige Basis für eine spätere Implantatversorgung zu vermeiden, wird die Alveole mit Knochenersatzmaterial oder autologem Knochen aufgefüllt. Die Alveole wird gegebenenfalls durch eine Hautlappenplastik oder mit einer Membran abgedeckt und zur Fixierung an den Wundrändern vernäht. Das Auffüllen mit Knochenersatzmaterial wird analog, das Auffüllen mit autologem Knochen aus dem OP-Gebiet nach GOZ-Nr. 9090 berechnet. Mischen Sie Knochen aus dem OP-Gebiet mit Knochenersatzmaterial, ist eine Berechnung nach GOZ-Nr. 9090 zuzüglich einer analogen Berechnung möglich. Wird die leere Alveole mit Eigenknochen aus einem anderen intraoralen OP-Gebiet aufgefüllt, ist die Berechnung nach GOZ-Nr. 9140 korrekt.

    Vestibulumplastiken mit Laser

    FRAGE: „Bei einer privat versicherten Patientin planen wir Vestibulumplastiken mit Laser in den Bereichen 14/15 sowie 26/27. Was kann ich berechnen?“

     

    ANTWORT: Sie berechnen 2 x die GOZ-Nr. 0080, 4 x die GOZ-Nr. 0090, 2 x die GOZ-Nr. 3240, 1 x die GOZ-Nr. 0510 und 1 x die GOZ-Nr. 0120. Kleinere Vestibulumplastiken werden nach GOZ-Nr. 3240 berechnet, größere - ab drei nebeneinander liegenden Zähnen - nach GOÄ-Nr. 2675.

    Quelle: ID 42682008