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  • · Nachricht · Leserforum

    Sie fragen - wir antworten!

    | Immer wieder erreichen uns Fragen zu Abrechnungsproblemen in der Zahnarztpraxis. Nachfolgend geben wir Ihnen Antworten auf Fragen zur Abrechnung einer gleichartigen Zirkonversorgung und eines adhäsiven Verschlusses bei einer „med“. |

    Adhäsiver Verschluss

    FRAGE: „Darf ich nach einer ‚med‘ bei einem gesetzlich versicherten Patienten den adhäsiven Verschluss zusätzlich berechnen, wenn dieser wegen einer längeren Behandlungsunterbrechung medizinisch notwendig ist?“

     

    ANTWORT: Ja, in so einem Fall ist nach einer Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 4 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z eine Berechnung der GOZ-Nrn. 2020 und 2197 möglich. Die zusätzliche Berechnung der GOZ-Nr. 2197 ist bei einem adhäsiven Verschluss in jedem Fall möglich, da es diese Position im BEMA nicht gibt.

    Gleichartige Zirkonversorgung

    FRAGE: „Bei einer härtefallberechtigten Patientin habe ich eine gleichartige Zirkonversorgung berechnet. Da wir ein deutsches Labor mit günstigen Preisen gefunden haben, fallen die Laborkosten sehr niedrig aus. Wie rechne ich die gleichartigen Anteile heraus?“

     

    ANTWORT: Sie müssen keine gleichartigen Anteile herausrechnen. Die Bezuschussung der Krankenkasse begrenzt sich bei einer gleichartigen Versorgung auf den doppelten Festzuschuss. Deshalb kann bei einer gleichartigen Versorgung und sehr niedrigen Laborkosten kein oder nur ein sehr geringer Eigenanteil für die Patientin verbleiben.

    Quelle: ID 42854904