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  • · Nachricht · Leserforum

    Sie fragen - wir antworten!

    | In diesem Beitrag beantworten wir wie gewohnt einige Fragen von Lesern. |

    Defekte Verblendung an einem Sekundärteleskop

    FRAGE: „Eine Patientin kommt mit einer defekten Verblendung an einem Sekundärteleskop in die Praxis. Das Sekundärteleskop ist aber schon mit Kunststoff verfüllt, da der Zahn vor längerer Zeit extrahiert wurde. Bekommt sie überhaupt einen Festzuschuss?“

     

    ANTWORT: Ja, die Wiederherstellung oder Erneuerung einer Verblendung an einem bereits mit Kunststoff aufgefüllten Sekundärteleskop stellt eine Reparatur im Metallbereich dar. Da die Wiederherstellung der Prothese im Vordergrund steht, ist hier auch keine Verblendungsgrenze zu beachten. Sie können die BEMA-Nr. 100b mit dem Festzuschuss 6.3 ansetzen. Sollten Sie keinen Abdruck machen müssen, dann wird die Versorgung gleichartig: GOZ-Nr. 5250 + Festzuschuss 6.3. Das liegt daran, dass die BEMA-Nr. 100a nicht dem Festzuschuss 6.3 zugeordnet ist.

    Unterfütterung und Sprungreparatur

    FRAGE: „Wie berechne ich eine Unterfütterung und Sprungreparatur - beides im Oberkiefer - bei einer implantatgetragenen Prothese?“

     

    ANTWORT: Bei einer nicht implantatgetragenen Prothese würde der Patient den Festzuschuss 6.1 oder 6.2 zusätzlich zum Festzuschuss 6.6 oder 6.7 erhalten. Bei einer implantatgetragenen Prothese ist eine Kombination 6.1 oder 6.2 zu 7.7 nicht möglich. Hier kann nur einmal der Festzuschuss 7.7 je Prothese angesetzt werden. Sie berechnen eine der BEMA-Nrn. 100di, 100ei oder 100fi.

    Plastische Deckung

    FRAGE: „Bei einem Patienten haben wir Zahn 27 ohne Aufklappen gezogen. Die Kieferhöhle war auf und es entlud sich Eiter aus der Kieferhöhle und der Nase. Wir haben beide gespült und abgesaugt. Nach einer Woche haben wir die Kieferhöhle wieder verschlossen. Was kann ich abrechnen?“

     

    ANTWORT: Die Abrechnung der plastischen Deckung ist neben der Extraktion (BEMA-Pla1) oder Ost (BEMA-Pla0) oder als selbstständige Leistung (BEMA-Pla1) möglich, wie in Ihrem Fall eine Woche später. Die Spülungen der Kieferhöhle berechnen Sie nach BEMA-Nr. 1479 (BEMA-GOÄ). Das Absaugen der Nebenhöhlen ist nach BEMA-Nr. 1480 (BEMA-GOÄ) abzurechnen.

    Quelle: ID 43460022