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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Stegreinigung: Was ist berechenbar?

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | FRAGE: Bei einem gesetzlich versicherten Patienten befinden sich im Ober- und Unterkiefer je vier Implantate, auf denen eine Stegkonstruktion vorhanden ist. Die Stegkonstruktionen müssen entfernt, gereinigt und wieder eingesetzt werden. Dabei sind auch alle Befestigungsschrauben zu erneuern. Was dafür berechnet werden kann und ob es einen Festzuschuss gibt, lesen Sie in meiner Antwort. |

     

    ANTWORT: Für die Entfernung der Stegkonstruktion im Ober- und Unterkiefer ist je Implantat die Nr. 2290 GOZ (Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches ‒ 2,3-fach 23,28 Euro) abrechenbar. Die anschließenden zahntechnischen Reinigungsmaßnahmen im Dentallabor sind privat zu berechnen, z. B. nach der BEB. Diese ist nicht staatlich verordnet und nicht abschließend, sodass nicht vorhandene Leistungen ergänzt werden können. Die Nummer, der Leistungstext und der Preis sind individuell zu erheben. Beispiel: BEB-Nr. 0725 Überarbeitung Steg, je Stegspanne x Euro.

     

    Die Wiederbefestigung von Stegkonstruktionen ist gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog vorzunehmen, da in der GOZ nur für die Wiederbefestigung von Kronen und Brücken Gebührenziffern existieren. Welche Gebührenziffer Sie analog berechnen, hängt vom individuellen Aufwand und der Honorarumsatzstunde des Behandlers ab. Sie können die Analogziffer entweder als Komplex mit einer Ziffer oder je Implantat erfassen. Beispiele: