· Fachbeitrag · Leserforum
Trepanation vor weiteren endodontischen Leistungen
| FRAGE : „Die private Krankenversicherung moniert die Berechnung der Trepanation eines Zahns vor weiteren endodontischen Leistungen. Wie kann ich reagieren?“ |
Antwort: Die Trepanation eines Zahnes ist in der GOZ als selbstständige, aber nicht als alleinige Leistung beschrieben. Die Berechnung der Nr. 2390 GOZ ist gestattet. Die vorherige Eröffnung des koronalen Anteils eines Zahnes, der z. B. mit einer alten Kunststofffüllung versorgt war, ist medizinisch notwendig, um z. B. an die vorhandene unvollständige Wurzelfüllung zu gelangen.
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„Die Leistung kann an vitalen oder avitalen Zähnen erbracht werden. Die selbstständige Leistung „Trepanation“ ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen. Weitere endodontische Maßnahmen sind andere eigenständige Leistungen. Diese sind auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt.“ |