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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Wie sind Funktionsabdrücke für eine totale Prothese abzurechnen?

    | FRAGE: „Wenn wir die Funktionsabdrücke für eine totale Prothese mit der alten Prothese machen, was können wir dafür berechnen?“ |

     

    Antwort: Wird eine vorhandene Prothese zur Funktionsabformung verwendet, kann bei Kassenpatienten die BEMA-Nr. 98b oder 98c abgerechnet werden. Ein entsprechender Vermerk sollte auf dem Heil- und Kostenplan im Feld „Bemerkungen“ angebracht werden (z. B. Funktionsabdruck mit alter Prothese). Die Abrechnung zahntechnischer Leistungen für die Herstellung eines individuellen Löffels ist in diesem Fall ausgeschlossen; die BEL-Nr. 0212 (Funktionslöffel) kann nicht angesetzt werden. Das verwendete Abformmaterial kann zusätzlich abgerechnet werden.

     

    Nach der KZBV-Kommentierung „Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ“ ist eine Leistung nach der Nr. 5180 oder 5190 GOZ mit Versicherten der GKV im Rahmen von andersartigem Zahnersatz (ZE) vereinbarungsfähig. Darüber hinaus sind die Leistungen beispielsweise für zusätzliche Funktionsabformungen vereinbarungsfähig, falls diese über den Herstellungsablauf einer totalen Prothese oder einer schleimhautgetragenen Deckprothese in der vertragszahnärztlichen Versorgung hinausgehen.

     

    Auch in der GOZ kann die funktionelle Abformung mit den alten Prothesen im Sinne der Leistungen nach den Nrn. 5180 und 5190 GOZ zuzüglich Materialkosten berechnet werden.

     

    Tipp | Lesen Sie zum Thema ergänzend auch den Beitrag „Materialkosten: So kalkulieren Sie richtig!“ in PA 05/2017, Seite 8.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2024 | Seite 1 | ID 50173709