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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Die zahntechnische Abrechnung von Provisorien nach den GOZ-Nrn. 2270, 5120 und 5140

    | Zu den GOZ-Nrn. 2270, 5120 und 5140 erreichten uns viele Anfragen dahingehend, ob die Herstellung der Provisorien mit den GOZ-Nummern abgegolten ist und somit nicht zusätzlich nach § 9 GOZ abgerechnet werden kann. |

     

    Die Leistungsbeschreibungen der Gebühren lauten im Einzelnen:

     

    GOZ-Nr. 2270

    Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung

    GOZ-Nr. 5120

    Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung

    GOZ-NR. 5140

    Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel, einschließlich Entfernung