· Fachbeitrag · Privatliquidation
Die zahntechnische Abrechnung von Provisorien nach den GOZ-Nrn. 2270, 5120 und 5140
| Zu den GOZ-Nrn. 2270, 5120 und 5140 erreichten uns viele Anfragen dahingehend, ob die Herstellung der Provisorien mit den GOZ-Nummern abgegolten ist und somit nicht zusätzlich nach § 9 GOZ abgerechnet werden kann. |
Die Leistungsbeschreibungen der Gebühren lauten im Einzelnen:
GOZ-Nr. 2270 | Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung |
GOZ-Nr. 5120 | Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung |
GOZ-NR. 5140 | Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel, einschließlich Entfernung |
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