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  • · Fachbeitrag · Prothetik

    BEMA-Nr. 7b und digitale Abformung bei ZE?

    | FRAGE: „Kann die Auswertung von Modellen zur Diagnose oder Planung bei einem Kassenpatienten über den BEMA-HKP nach der BEMA-Nr. 7b bei physischer Abformung berechnet werden, wenn der Zahnersatz nach digitaler Abformung gefertigt wird?“ |

     

    Antwort: Wenn die Bestimmungen zur Abrechnung der BEMA-Nr. 7b erfüllt sind, wird die BEMA-Nr. 7b über den digitalen BEMA-HKP abgerechnet ‒ gleich wie die folgende prothetische Versorgung hergestellt wird. Vorausgesetzt wird, dass eine elastomere Abformung erfolgte und im Praxis- oder Fremdlabor Modelle aus Hartgips (nicht nach 3D-Druck oder gefräst) nach der Nr. 001 0 BEL hergestellt werden. Erfolgt eine digitale Abformung zur Herstellung von Kronen und/oder Zahnersatz, liegt keine Regelversorgung mehr vor. Es erfolgt eine Einstufung als gleichartige Versorgung. Die digitale Abformung wird privat nach der GOZ-Nr. 0065 berechnet.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2024 | Seite 1 | ID 50070143