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  • · Fachbeitrag · Zahntechnische Leistungen

    Können Laborleistungen nach der Nr. 2270 abgerechnet werden?

    Frage | „Können Laborleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Provisorien nach der Nr. 2270 abgerechnet werden?“ |

     

    Antwort | Wird das Provisorium mit der entsprechenden Indikation laborgefertigt, so fallen im Eigen- oder Fremdlabor Auslagen nach § 9 GOZ für zahntechnische Leistungen an. Diese Leistungen müssen tatsächlich entstanden und angemessen sein. Das ist unverändert. Der Verordnungsgeber hat diese Vorgehensweise im Zusammenhang mit den laborgefertigten Langzeitprovisorien nach den Gebührenziffern 7080 und 7090 versucht zu präzisieren. Die laborgefertigten Langzeitprovisorien (Nr. 7080 und 7090) einschließlich Vorpräparation dürfen nur bei einer Tragedauer von mindestens drei Monaten nach den zuvor genannten Gebührenziffern berechnet werden. Bei einer Tragedauer von unter drei Monaten sind die laborgefertigten Langzeitprovisorien nach den Gebührenziffern 2270/5120/5140 zu berechnen. Hier fallen selbstverständlich auch zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ an.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 18 | ID 31168110