· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Kostenträger verweigern die Erstattung der Trepanation: Wie können Sie reagieren?
| Leider verweigern zwischenzeitlich private Kostenträger die Erstattung der GOZ-Nr. 2390 (Trepanation) neben weiteren endodontischen Leistungen wie zum Beispiel der Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ-Nr. 2410 oder der Vitalexstirpation nach GOZ-Nr. 2360. Die Ablehnung erfolgt zum Großteil mit der Argumentation, dass die Leistung lediglich als „selbstständige Leistung“ berechnungsfähig ist und somit die Parallelberechnung weiterer endodontischer Leistungen ausschließt. |
Begründung und Gegenargumentation
In diesem Zusammenhang wird häufig auf die Begründung des Bundesgesundheitsministeriums zur GOZ-Nr. 2390 verwiesen: „Die Leistung nach der Nummer 2390 kann allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein. Sie ist nur als selbstständige Leistung berechnungsfähig und nicht zum Beispiel als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 2410 und 2440.“
Dieser Kürzung sollten Sie eindeutig widersprechen: Die Begrifflichkeit „selbstständige Leistung“ ist keinesfalls dahin gehend zu verstehen, dass die Trepanation nach GOZ-Nr. 2390 lediglich als „alleinige Leistung“ berechnungsfähig ist. Es ist nur erforderlich, dass die Leistung technisch getrennt von einer anderen Leistung erbracht wird. Weder der Leistungstext noch die GOZ-Bestimmung enthalten einen Passus, dass die Leistung neben anderen Leistungen aus der GOZ nicht berechnungsfähig ist. Bei anderen Gebührenpositionen wie zum Beispiel den Kronen-Positionen nach GOZ-Nr. 2200 bis 2220 hat der Verordnungsgeber eindeutige Ausschlussbestimmungen vorgenommen - somit entbehrt die Kürzung definitiv einer gesetzlichen Grundlage.
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