· Fachbeitrag · Der Praxisfall
Die Abrechnung von chirurgischen Leistungen
von Susen Bause, ZMF, Betriebswirtin für Management im Gesundheitswesen
| Am folgenden Fall erläutern wir verschiedene chirurgische Leistungen, die im Praxisalltag häufig vorkommen und zu Abrechnungsproblemen führen. |
Datum | Behandlung | GOZ/GOÄ |
02.06. | Patient erscheint in der Praxis zur Routineuntersuchung | |
Untersuchung (18, 28, 38, 48 +37 fehlen, 32-42 zerstört, ansonsten kariesfreies Gebiss) | Ä6 | |
Beratung über den Zustand des Gebisses (Dauer 12 Minuten) | Ä1 | |
Panoramaschichtaufnahme der Kiefer (OPG), Befund: Regio 37 sind Wurzelreste und altes Wurzelfüllmaterial vorhanden | Ä5004 | |
08.06. | 37 Oberflächenanästhesie | 0080 |
37 Leitungsanästhesie | 0100 + Material | |
37 Entfernung der Wurzelreste (ohne Knochenmanipulation) | 3020 | |
37 Röntgenkontrollaufnahme | Ä5000 | |
37 operative Maßnahmen zur Lagerbildung | Ä2730 | |
37 Auffüllen mit alloplastischem Material | Ä2442 + Ä444 | |
37 Naht | ||
10.06. | 37 Wundkontrolle | 3290 |
12.06. | 42, 32, 35 Oberflächenanästhesie | 2 x 0080 |
42-32, 35 Infiltrationsanästhesie | 5 x 0090 + Material | |
42-32 Extraktion der Zähne | 4 x 3000 | |
35 Exzision von Granulationsgewebe (zur histolog. Untersuchung ins Labor geschickt) | Nr. 3070 | |
16.06. | 37 Naht entfernt | Ä2007 |
35, 42-32 Wundkontrolle und Wunden desinfiziert | 2 x 3300 |
2. Juni: Die GOÄ-Nr. 6 enthält im stomatognathen System die Erhebung des vollständigen Zahnstatus, Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpationder Zunge und beider Kiefergelenke und kann einmal je Sitzung sowie je erneute notwendige Untersuchung berechnet werden. Die Beratung ab zehn Minuten Dauer berechtigt nur dann zur Abrechnung der GOÄ-Nr. 3, wenn diese als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach GOZ-Nr. 0010 oder GOÄ-Nr. 5 bzw. 6 erfolgt. Dauert die Beratung keine zehn Minuten, ist dies Inhalt der GOÄ-Nr. 1. Dies gilt ebenso, wenn die Beratung über zehn Minuten dauert und weitere Leistungen erbracht werden. Das OPG ist wird mit der GOÄ-Nr. 5004 berechnet. Hier ist allerdings der niedrige Gebührenrahmen (von 1,0 bis zum 1,8-fachen Steigerungsfaktor) zu beachten. Die Leistung kann aber auch maximal bis zum 2,5-fachen Steigerungsfaktor berechnet werden, dies bedarf dann aber einer Begründung.
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