· Konservierende leistungen
Welche Chairside-Leistungen können zusätzlich zu einer Kronenversorgung berechnet werden?
von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de
| Zahntechnische Leistungen, die direkt am Behandlungsstuhl (chairside) erbracht werden, gehören zu den häufig vergessenen Leistungen (gleichnamige PA-Sonderausgabe unter Abruf-Nr. 45491959) . Dadurch, dass sie bei der Abrechnung unbeachtet bleiben, geht der Praxis unnötig Honorar verloren. Wie Sie Chairside-Leistungen korrekt abrechnen und somit Honorarverluste vermeiden, zeigt dieser Beitrag anhand eines Praxisfalls. |
Abrechnung von Chairside-Leistungen
Laut § 9 GOZ dürfen Sie als Zahnarzt zahntechnische Leistungen berechnen, wenn diese nicht schon im Leistungsumfang der zugehörigen GOZ-Ziffer enthalten sind. Im Zusammenhang mit GOZ-Positionen erbrachte zahntechnische Leistungen werden z. B. nach der BEB '97 berechnet. Anders als die GOZ ist diese kein Gebührenverzeichnis: Die Ziffern können frei gewählt bzw. bei Bedarf selbst angelegt werden. Weder der Leistungskatalog noch die Gebühren sind vorgeschrieben. Die Zahnarztpraxis kalkuliert diese auf der Basis ihrer individuellen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen (vgl. PA 03/2021, Seite 12 und PA 08/2018, Seite 4). Die im Folgenden mit XXXX markierten Leistungen sind nicht in der BEB ‘97 hinterlegt und können selbst angelegt werden.
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