20.12.2013 · Fachbeitrag · Privatliquidation
Praxisfall zur Abrechnung einer Aufbaufüllung
| Ein Privatpatient erhielt eine Füllung nach GOZ-Nr. 2120 und wurde eine Woche später am gleichen Zahn mit einer CEREC-Teilkrone nach der GOZ-Nr. 2220 versorgt. Nun verlangt seine Krankenversicherung eine Stellungnahme, warum eine adhäsive Füllung nach GOZ-Nr. 2120 berechnet wurde, obwohl eine Woche später eine CEREC-Teilkrone an diesem Zahn gefertigt wurde. Dies nehmen wir zum Anlass, die Abrechnung von Aufbaufüllungen nach GOZ-Nr. 2180 näher zu durchleuchten. Weiterhin dient das anschließende Musterschreiben dazu, dem Patienten den Sachverhalt korrekt darzustellen. |
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