· Prothetik
Erneuerung einer Sekundärteleskopkrone nach Nr. 5100 GOZ richtig abrechnen ‒ zwei Fallbeispiele
von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de
| Wenn bei einer Teleskopkrone das Außenteleskop (Sekundärteleskop) defekt, aber das Innenteleskop noch intakt ist, kann die Funktion des Zahnersatzes wiederhergestellt werden, indem ein neues Sekundärteleskop angefertigt wird. In der GOZ gibt es dafür die Nr. 5100. Dieser Beitrag erklärt die korrekte Abrechnung an zwei Praxisfällen. |
Inhalt und Abrechnungsbestimmungen der Nr. 5100 GOZ
Die Leistungsbeschreibung der Nr. 5100 GOZ nennt ausdrücklich nur das „Erneuern des Sekundärteils“, d. h. des Außenteleskops. Die Erneuerung des Innenteleskops ist zwar eine selbstständige zahnärztliche Leistung, aber weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ enthalten. Daher ist sie entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.
| ||||
Leistung | Punkte | 1,0-fach* | 2,3-fach* | 3,5-fach* |
Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung | 450 | 25,31 | 58,21 | 88,58 |
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