09.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141101
Landgericht Stendal: Urteil vom 02.04.2014 – 511 Ns 8/13
Das Landgericht hat die folgende PM dazu veröffentlicht:
Landgericht Stendal - Pressemitteilung Nr.: 005/2014
Hansestadt Stendal, den 3. April 2014
(LG-SDL) - Strafverfahren gegen Havelberger Zahnarzt eingestellt
Die Strafkammer 11 - Berufungskammer - des Landgerichts Stendal hat am 02.04.2014 das Strafverfahren gegen einen Zahnarzt aus Havelberg eingestellt (Az. 511 Ns 8/13). Die Staatsanwaltschaft hatte ihm vorgeworfen, am 14.04.2010 einer Patientin ohne wirksame Einwilligung unter Allgemeinnarkose 11 Zähne im Ober- und Unterkiefer gezogen zu haben, wobei hierzu für jedenfalls 5 Zähne keine Indikation bestanden haben soll. Ferner soll er bei derselben Patientin im September 2010 eine medizinisch erforderliche Behandlung pflichtwidrig unterlassen haben, obwohl es greifbare Anhaltspunkte für einen positiven Nasenblaseffekt mit Mund-Kieferhöhlen-Verbindung gegeben habe.
Das Amtsgericht Stendal hatte den Dentisten zunächst am 05.11.2012 wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten ohne Bewährung verurteilt und ein Berufsverbot von zwei Jahren ausgesprochen (21 Ls 117 Js 18502/10). Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten milderte das Landgericht Stendal lediglich die Strafe mit Urteil vom 22.05.2013 auf ein Jahr und zwei Monate ab (510 Ns 137/12). Die dagegen gerichtete Revision des Zahnarztes zum Oberlandesgerichts Naumburg hatte Erfolg. Durch Beschluss vom 30.10.2013 hob der 1. Strafsenat das Urteil der Berufungskammer auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück (vgl. Pressemitteilung 15/2013 des OLG Naumburg vom 12.11.2013). Auf Antrag der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft stellte das Landgericht Stendal das Verfahren mit Beschluss vom 21.03.2014 zunächst gegen Zahlung von 3.500 € an die Geschädigte vorläufig ein. Nach Zahlungseingang erfolgte nun mit Beschluss vom 02.04.2014 die endgültige Einstellung. Damit entfallen die für den 08., 15., 23. und 24.04.2014 vorgesehenen Verhandlungstermine.
Der Vorsitzende Richter Ulrich Galler begründete die Einstellung unter Berücksichtigung der Ausführungen des Oberlandesgerichts Naumburg damit, dass eine Körperverletzung im Hinblick auf die Zahnextraktion voraussichtlich ausscheide. Die Patientin sei jedenfalls schriftlich über die Risiken des Eingriffs ausreichend aufgeklärt worden. Es stehe lediglich die Frage im Raum, ob der Angeklagte bestehende Gefahren mündlich verharmlost habe. Dies könne nur durch Vernehmung der Patientin geklärt werden. Deren Glaubwürdigkeit sei allerdings zweifelhaft, weil ihre bisherigen Aussagen wechselhaft gewesen seien.
Bei einer Wiederholung des Berufungsverfahrens hätte daher die unterlassene Behandlung der Mund-Kieferhöhlen-Verbindung im Fokus gestanden, die aber für sich genommen lediglich eine Geldstrafe rechtfertige.
Durch die Einstellung werde zudem gewährleistet, dass die Patientin eine Zahlung erhalte. Sie hatte zwar in einem Zivilverfahren ein Urteil über Schmerzensgeld erstritten, es aber wegen einer Insolvenz des Angeklagten nicht durchsetzen können.