21.08.2015 · IWW-Abrufnummer 145194
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 07.11.2011 – I-3 U 140/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Hamm
3 U 140/11
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.06.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen einschließlich des ihm zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
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I.
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Der am ####04.1923 geborene Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aufgrund fehlerhafter Behandlung und Aufklärung im Zusammenhang mit der anästhetischen und postoperativen Betreuung bei zwei HNO‑Eingriffen im Krankenhaus der Beklagten geltend. Der Kläger hat erstinstanzlich von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 45.000,00 Euro, einen bezifferten Haushaltsführungsschaden in Höhe von 8.373,00 Euro, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung monatlichen Haushaltsführungsschadens in Höhe von 947,00 Euro monatlich ab Oktober 2010, die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden des Klägers sowie die Zahlung bzw. Freistellung von Anwaltskosten in Höhe von 4.968,25 Euro begehrt.
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Der Kläger hat behauptet, er sei vor der Operation vom 04.06.2009 nicht über das Narkoserisiko aufgeklärt worden. Die Art der Narkose sei nicht indiziert gewesen, eine Lokalanästhesie sei ausreichend gewesen. Der Kläger sei deshalb zu Sturz gekommen. Seit der Operation leide er an einer Geschmacksirritation der Zunge. Vor dem zweiten Eingriff vom 21.10.2009 habe er die gleiche Art der Narkose wegen der vorherigen Erfahrungen abgelehnt; diese sei gleichwohl erneut verwandt worden bzw. die Dosierung sei zu stark gewesen. Die Sicherungsvorkehrungen nach der Operation seien bei der vorliegenden Sedierung auch unzureichend gewesen, so dass der Kläger deshalb zu Sturz gekommen sei. Aufgrund des Sturzes und der damit verbundenen Behandlungen der hierbei unstreitig erlittenen Schenkelhalsfraktur sei der Kläger erheblich in seiner Mobilität, insbesondere auch in seiner Haushaltsführung, eingeschränkt. Zudem liege eine Wetterfühligkeit und eine depressive Verstimmung vor.
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Die Beklagte ist dem Haftungsbegehren dem Grund und der Höhe nach entgegen getreten. Sie hat behauptet, dass der Kläger vor beiden Operationen hinreichend über die Risiken der Anästhesie aufgeklärt worden sei. Am 04.06.2009 sei der Kläger beim Gang zur Toilette gestürzt, wobei er sich keinerlei Verletzungen oder sonstige Schäden zugezogen habe. Die Art und Dosierung der Anästhesie sei bei beiden Operationen sachgerecht gewesen; bei der zweiten Operation habe man lediglich ein Lokalanästhetikum appliziert. Nach der Operation seien besondere Sicherheitsmaßnahmen bei dem auf der Intensivstation liegenden Kläger nicht erforderlich gewesen.
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Am 21.10.2009 abends habe sich der Kläger wegen Hungers gemeldet. Entgegen vorheriger Anweisung habe der Kläger aber nicht gewartet, sei aufgestanden und gegen einen Türrahmen gefallen. Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Folgen beruhten diese im Wesentlichen nicht auf dem Sturz, sondern auf den altersbedingten Beeinträchtigungen und sonstigen Leiden des Klägers, z.B. einer Herzerkrankung.
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Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Hagen Bezug genommen.
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Mit diesem Urteil hat das Landgericht nach Anhörung des Klägers und ohne weitere Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und die Kosten auch des übereinstimmend für erledigt erklärten Herausgabebegehrens des Klägers hinsichtlich der Behandlungsunterlagen der Beklagten dem Kläger auferlegt.
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Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass weder Aufklärungs- noch Behandlungsfehler schlüssig vorgetragen seien und insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten zu vermissen seien. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils müsse der Kläger die Kosten tragen, weil kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gleichzeitig mit der Schadensersatzklage erhobene Herausgabeklage bestehe. Zudem habe der Kläger die wesentlichen Unterlagen vorprozessual erhalten.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er vorrangig die Aufhebung und Zurückverweisung und hilfsweise seine zuletzt gestellten Sach- und Kostenanträge vollumfänglich weiter verfolgt.
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Der Kläger rügt mit seiner Berufung im Wesentlichen, dass das Landgericht nicht ohne Durchführung einer Beweisaufnahme hätte entscheiden dürfen. Der Vortrag des Klägers sei unter Berücksichtigung der im Arzthaftungsprozess geltenden Anforderungen ausreichend. Jedenfalls habe das Landgericht vor Abweisung der Klage rechtliche Hinweise erteilen müssen; insoweit habe der Kläger, insbesondere auch wegen eines von der Kammer gemachten Vergleichsvorschlages, nicht ohne Weiteres mit einer Klageabweisung rechnen müssen. Darüber hinaus seien die Kosten des für erledigt erklärten Teils der Beklagten aufzuerlegen, weil der Kläger auch im Schadensersatzprozess ein Interesse an der Herausgabe von Krankenunterlagen habe. Zudem seien die Unterlagen vorprozessual nicht vollständig übersandt worden.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils den Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
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Hilfsweise beantragt der Kläger,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 45.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 01.08.2010 zu zahlen,
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2.
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
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a)
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den Kläger von jeglichen nicht vorhersehbaren künftigen materiellen Schäden freizustellen und
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b)
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jegliche nicht vorhersehbaren künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die Behandlung ab Juni 2009 zurückzuführen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
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3.
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger fiktive Haushaltsführungskosten für den Zeitraum vom 21.10.2009 bis zum 30.09.2010 in Höhe von 8.373,00 Euro nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 01.08.2010 zu zahlen,
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4.
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung seiner Leistungsfähigkeit ab dem 01.10.2010 fiktive Haushaltsführungskosten in H öhe von 947,00 Euro monatlich, beginnend mit dem Monat Oktober 2010, zahlbar jeweils spätestens bis zum fünften Kalendertag des nachfolgenden Kalendermonats zu zahlen,
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5.
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kl äger außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 4.968,25 Euro nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 01.08.2010 zu zahlen,
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hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 4.968,25 Euro nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 01.08.2010 gegenüber Herrn Rechtsanwalt I, C-Straße in ##### C2, freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich eines Fehlers bei der ersten Operation sei zu einem kausal verursachten Schaden nichts Substantiiertes vorgetragen. Hinsichtlich der zweiten Operation sei im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten, dass diese tatsächlich nur in Lokalanästhesie durchgeführt worden sei, ebenfalls nicht ausreichend vorgetragen. Bezüglich des Sturzereignisses nach der zweiten Operation sei nicht ausreichend dargelegt, dass der Sturz im voll beherrschbaren Risikobereich der Beklagten stattgefunden habe. Die Ausführungen zu einem Aufklärungsmangel seien zu pauschal.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
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II.
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1.
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Auf die zulässige Berufung des Klägers hat der Senat das angefochtene Urteil ‑ dessen Antrag entsprechend – nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO aufgehoben, weil es auf wesentlichen Verfahrensmängeln beruht und zur Herbeiführung der Entscheidungsreife des Rechtsstreits eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist, die nach erfolgter Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges dort nachzuholen sein wird.
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2.
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Das Landgericht ist verfahrensfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe zu seinen geltend gemachten Schadensersatzansprüchen nicht schlüssig vorgetragen.
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Insoweit hat das Landgericht der Sache nach die Anforderungen an die Schl üssigkeit von Parteivorbringen, insbesondere hinsichtlich der Patientenseite, im Arzthaftungsprozess überspannt. Auch im Hinblick auf die zuletzt seitens des Senats ergangene Entscheidung vom 07.12.2009 (MedR 2010, 563) kann der Vortrag des Klägers nicht als unschlüssig angesehen werden. In der genannten Entscheidung hat der Senat die Schlüssigkeit des Vortrages der Patientenseite nur deshalb verneint, weil der klagende Patient ohne jeglichen sonstigen Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Behandlung seinen Verdacht auf eine solche allein darauf gegründet hatte, dass in den letzten Jahren verstärkt über Arzthaftungsangelegenheiten in den Medien berichtet worden sei. Insoweit hatte jener vom Senat entschiedene Fall Ausnahmecharakter und ist mit dem hier zu beurteilenden Vortrag des Klägers nicht vergleichbar.
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Soweit der Kläger demnach hinsichtlich des ersten Behandlungskomplexes im Juni 2009 vorgetragen hat, er sei zu stark anästhesiert worden und deshalb gestürzt, kann vom Kläger als medizinischem Laien kein weiterer Vortrag erwartet werden. Insoweit ist auch eine weitere Vertiefung mit dem Vortrag der Beklagten, wie das Landgericht meint, zur Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich. Unklar bleibt allerdings – auch in der Berufungsbegründung – welche Folgen der Kläger aus einer derartigen fehlerhaften Anästhesierung herleiten will. Diesbezüglich trägt er als Folge dieses ersten Behandlungskomplexes lediglich eine Irritation im Bereich der Zunge vor. Ob er eine Verknüpfung einer derartigen Gefühlsstörung aus einem anästhesiebedingten Sturz oder aber vielmehr aus der Operation bzw. der damit zusammenhängenden Anästhesie selber herleiten will, ist von ihm nicht näher ausgeführt worden. Wenn aber insoweit L ücken oder Unklarheiten im Vortrag des Klägers bestanden haben, wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, rechtliche Hinweise nach § 139 ZPO zu erteilen; dies wird es bei erneuter Befassung mit der Sache nachzuholen haben. Die Hinweispflicht entfiel nicht deshalb, weil der Beklagtenvortrag möglicherweise, so wie das Landgericht angenommen hat, auf die Unschlüssigkeit hinwies. Vielmehr sind in dem Vortrag der Beklagten die Behauptungen des Klägers bestritten und unter näherer Darlegung der Sache nach behauptet worden, dass Durchführung und Nachsorge der Operation bzw. der Anästhesie sachgerecht gewesen seien. Dieses Bestreiten bedeutet aber nicht, dass der Kläger erkennen musste, dass seine Klage unschlüssig war, zumal die Beklagte selbst mehrfach gegenüber dem Landgericht die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gemäß § 358 a ZPO angeregt hatte.
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Soweit die Fehlerhaftigkeit der anästhetischen Behandlung im Oktober 2009 vom Kläger beanstandet worden ist, ist die Klage ebenfalls hinreichend schlüssig. Auch hier darf vom Kläger als medizinischem Laien nicht mehr verlangt werden, als dass er Art und Dosis der Anästhesie in allgemeiner Form rügt. So ergeben sich aus der Sicht eines medizinischen Laien mögliche Anhaltspunkte für eine zu starke Anästhesierung aus dem unstreitigen Sachverhalt, dass der Kläger noch relativ lange nach der Operation schwach und benommen war. Auch hier ist es nicht zur Schlüssigkeit der Klage erforderlich, dass der Kläger sich näher mit dem Vortrag der Beklagten zur Art der tatsächlich durchgeführten Anästhesie – mag hier tatsächlich auch nur eine Lokalanästhesie durchgeführt worden sein - auseinander setzt. Ob hier eine sach- und fachgerechte Anästhesierung durchgeführt worden ist, lässt sich nur nach sachverständiger Beratung feststellen.
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Zudem ist auch die Behauptung des Klägers ausreichend, dass die Sicherungsmaßnahmen nach der Anästhesierung unzureichend waren und die Beklagte infolge solcher fehlerhafter Sicherungsmaßnahmen für den Sturz verantwortlich war. Hier wird beispielsweise unter sachverständiger Beratung zu prüfen und dem Vortrag der Beklagten nachzugehen sein, ob es ausreichend war, den Kläger anzuweisen, das Bett nicht eigenständig zu verlassen oder ob der Kläger eine solche Anweisung überhaupt verstehen konnte; insoweit ist von der Beklagten bisher nicht vorgetragen worden, wann eine solche Anweisung erteilt worden ist. Für die Art von Sicherungsmaßnahmen ist insoweit entscheidend, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des Patienten aus der Sicht ex ante ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, OLGR 2004, 362; OLG Köln, GesR 2010, 691; s. auch OLG Bremen, GesR 2010, 25 zur Anbringung von Bettgittern). Eine Beurteilung der Frage, ob insbesondere wegen einer anhaltenden Sedierung eine solche Selbstschädigungsgefahr drohte, ist ohne sachverständige Beratung nicht möglich. Der Senat weist in diesem Zusammenhang vorsorglich darauf hin, dass der Vortrag der Beklagten, dass gesteigerte Obhutspflichten nur dann bestehen, wenn es sich um Durchführung von Bewegungs-, Transport- sowie sonstigen pflegerischen Maßnahmen handelt, jedenfalls für den Bereich des Krankenhauses in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend sein dürfte, insbesondere, wenn kurz vor dem Sturz eine Operation unter Anästhesie stattgefunden hat. Auch hinsichtlich dieses Komplexes der notwendigen Sicherungsmaßnahmen nach der Operation war eine weitere Vertiefung mit dem Vortrag der Beklagten zur Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich. Jedenfalls war es auch insoweit verfahrensfehlerhaft, die Schlüssigkeit der Klage ohne vorherigen rechtlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO zu verneinen.
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Was die Frage der ordnungsgemäßen Aufklärung angeht, ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass der bisherige Vortrag des Klägers unschlüssig ist. Insoweit hat der Kläger erstinstanzlich lediglich pauschal behauptet, er sei vor dem ersten Eingriff nicht über die mit der Narkose verbundenen Risiken hingewiesen worden (s. S. 4 der Klageschrift). Soweit der Kläger in dem darauf folgenden Absatz der Klageschrift ausgeführt hat, dass er insbesondere vor dem Eingriff – gemeint war wohl die zweite Operation am 21.10.2009 – dem behandelnden Arzt die Folgen der ersten Narkose mitgeteilt und die in der ersten Narkose angewandte Anästhesieform ausdrücklich abgelehnt habe, ist auch für den Senat nicht ersichtlich, was diese Darlegungen mit einer unterbliebenen Risikoaufklärung vor der zweiten Operation zu tun haben. Auch diesen Unklarheiten hätte das Landgericht jedoch durch Erteilung rechtlicher Hinweise gemäß § 139 ZPO in geeigneter Art und Weise nachgehen müssen, was es bei erneuter Befassung mit der Sache nachzuholen haben wird.
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3.
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Es beinhaltet einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn das Tatsachengericht schlüssigen Parteivortrag ohne vorherige rechtliche Hinweise als unschlüssig zugrunde legt oder auf tatsächlich unschlüssigen Parteivortrag nicht gemäß § 139 ZPO hinweist, um der Partei die Möglichkeit zu geben, ergänzend vorzutragen.
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Wegen dieses Verfahrensmangels sind in der Eingangsinstanz umfangreiche Beweiserhebungen unterblieben; sie erstmals in zweiter Instanz durchzuführen, erscheint dem Senat wenig sachgerecht. Angesichts des Umfangs der noch offenen Feststellungen ist es sachdienlich, die Sache auf den Hauptantrag des Klägers zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Eingangsgericht zurückzugeben, zumal das Interesse an einer schnelleren Erledigung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz hier nicht überwiegt (vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 538, Rdnr. 7).
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4.
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Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorzubehalten (vgl. Zöller, a.a.O., § 538, Rdnr. 58).
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Hinsichtlich der Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Herausgabebegehrens des Klägers hinsichtlich der Krankenunterlagen weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass der Kläger kein Rechtsschutzinteresse an der Herausgabe von Krankenunterlagen mehr habe, wenn er gleichzeitig mit der Herausgabeklage auch Schadensersatzklage erhebe, nicht tragfähig sein dürfte. Zwar ist das Interesse an der Herausgabe solcher Unterlagen dann nicht mehr so groß wie bei einer Herausgabeklage zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses. Gleichwohl hat der Patient, selbst wenn das Gericht die Unterlagen von Amts wegen beizieht, ein, wenn auch möglicherweise streitwertmäßig geringer zu bewertendes (vgl. Senatsbeschluss vom 15.08.2011, 3 W 29/11, in dieser Sache) Herausgabeinteresse unmittelbar von dem Beklagten. Das Argument, dass der Kläger die überwiegenden Unterlagen schon vorprozessual erhalten habe, greift jedenfalls hier deshalb nicht durch, weil der Kläger die Unterlagen aus der chirurgischen Klinik der Beklagten über die Versorgung seiner Fraktur unstreitig nicht vorprozessual erhalten hat; es ist nämlich nicht fernliegend, dass diese für den Schadensersatzprozess deshalb von Bedeutung sein könnten, weil sich hieraus die möglichen Schadensfolgen ergeben könnten. Zudem ist bisher beispielsweise auch nicht das Original des Aufklärungsbogens des ersten Eingriffs zu den Akten gelangt, sondern nur eine unvollständige Kopie, bei der offenbar eine Seite fehlte.
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Allerdings werden dem Kläger gleichwohl die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Herausgabebegehrens deshalb aufzuerlegen sein, weil ihm ein Herausgabeanspruch in der in dem vorprozessualen Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.06.2010 geforderten Art und Weise nicht zustand. Am Ende dieses Schreibens hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf die anfallenden Kopie- und Portokosten nicht vorleistungspflichtig und erst nach Eingang und Prüfung der Unterlagen zur Zahlung verpflichtet sei. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Es ist nämlich anerkannt und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Herausgabe von Kopien nur gegen Erstattung der Kosten verlangt werden kann (vgl. BGH VersR 1983, 267; VersR 1984, 1171; Senat, 3 W 2/04, Beschluss vom 19.04.2004; 3 U 74/11, Beschluss vom 01.06.2011; 3 U 84/11, Beschluss vom 11.07.2011). Die Vorleistungspflicht des Patienten zur Zahlung dieser Kopierkosten ergibt sich dabei aus § 811 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. Gehrlein, NJW 2001, 2773; Senat, 3 U 74/11, Beschluss vom 01.06.2011; 3 U 84/11, Beschluss vom 11.07.2011).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 10 ZPO, ohne dass es der Anordnung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedarf (vgl. Zöller, a.a.O., § 538, Rdnr. 59 mit § 775, Rdnr. 4).
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Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).