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  • 22.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194683

    Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 29.06.2016 – 2 A 10634/15.OVG

    Bei der Eingliederung eines Klebebrackets mittels Adhäsivtechnik sind neben Aufwendungen für Leistungen nach GOZ-Nr. 6100 auch Aufwendungen für Leistungen nach GOZ-Nr. 2197 beihilfefähig.


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    RechtsgebieteBVO, GOZ, LBGVorschriftenBVO § 8 Abs. 3, GOZ § 4 Abs. 2, GOZ-Nr. 2197, GOZ-Nr. 6100, LBG § 66 Abs. 2