21.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196674
Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 06.12.2016 – 4 U 1119/16
Lässt der Patient die prothetische Leistung eines Zahnarztes durch einen Nachbehandler
austauschen, ohne zuvor dem Arzt Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben zu haben, ist
er regelmäßig mit allen Gewährleistungs- und Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen.
Betrifft die Nachbesserungsverpflichtung allein die Prothese, scheidet auch eine Berufung
auf die Unzumutbarkeit der Nachbesserung aus.
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