· Abrechnung Kfo
BVerwG: Adhäsive Befestigung nach Nr. 2197 GOZ ist nicht neben der Eingliederung von Klebebrackets berechnungsfähig
| Neben der Eingliederung von Klebebrackets (Nr. 6100 GOZ) ist die adhäsive Befestigung (Nr. 2197 GOZ) nicht zusätzlich abrechenbar. Diese stellt nur eine besondere Ausführung der Eingliederung dar; die selbstständige Berechnung ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ ausgeschlossen. Zu diesem Ergebnis kam das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 05.03.2021, Az. 5 C 11.19). |
Vor diesem Urteil gab es eine sehr unterschiedliche Rechtsprechung der Gerichte zu der Frage, ob die Nr. 2197 GOZ zusätzlich zur Eingliederung von Klebebrackets berechnungsfähig ist. Viele bejahten dies auch. Nunmehr ist jedoch zu erwarten, dass sich zukünftig nicht nur die unteren Verwaltungsgerichte (zuständig für beihilferechtliche Angelegenheiten), sondern auch die Zivilgerichte dem Urteil des BVerwG anschließen werden und Honorarklagen ‒ bezogen auf die Nebeneinanderberechnung ‒ wenig Erfolgsaussicht haben.
PRAXISTIPP | Den Mehraufwand, der durch die adhäsive Eingliederung von Brackets entsteht, wird man nur noch mittels einer Steigerung nach § 5 GOZ oder durch eine Vereinbarung nach § 2 GOZ zu der Grundleistung (Nr. 6100 GOZ) rechtssicher abbilden können. Teilen Sie dem Patienten deshalb bereits bei Erstellung des Behandlungsplans mit, dass durch die adhäsive Befestigung des Brackets ein Mehrwert gegenüber einem konventionellen Zementieren geleistet wird. |