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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    AG Düsseldorf: Honorarvereinbarung mit hohen Steigerungssätzen war rechtswirksam

    | Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 21. Januar 2016 (Az. 27 C 11833/14 ) entschieden, dass im konkreten Fall die Honorarvereinbarung mit hohen Steigerungssätzen rechtswirksam war. |

    Der Fall

    Ein Patient hatte für die Behandlung seines Sohnes bei einem Düsseldorfer Zahnarzt eine Honorarvereinbarung abgeschlossen, bei dem der Steigerungssatz durchweg zwischen 3,6 und 8,2 lag. Der Patient weigerte sich, einen Teil der Rechnung zu bezahlen, und behauptete, die Honorarvereinbarung sei nicht wirksam abgeschlossen worden. Eine persönliche Absprache sei nicht erfolgt. Somit seien die zu erstattenden Leistungen nach den üblichen Steigerungssätzen der GOZ (bis 3,5-fach) zu beurteilen. Die Aufwendungen stünden in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen.

    Das Urteil

    Das Gericht entschied jedoch, dass die Gebührenvereinbarung wirksam war, weil sie den Anforderungen des § 2 Abs. 2 GOZ (Abweichende Vereinbarung) entsprach. Der Zahnarzt sagte aus, dass der Patient vor Unterzeichnung der Vereinbarung mit seinem Sohn im Wartezimmer Platz genommen habe. Hier erhielt er die Gebührenvereinbarung, um diese durchzulesen, was etwa 15 bis 20 Minuten gedauert habe. Somit sei ausreichend Zeit gewesen, die Vereinbarung zu lesen.

     

    Im Anschluss daran habe der Zahnarzt dem Patienten und seinem Sohn die Vereinbarung erläutert. Hier habe er ihn darauf hingewiesen, dass auch höhere Gebühren anfallen könnten. Im Vorfeld der Behandlung könne nicht genau eingegrenzt werden, welche Leistungen notwendig sind und welche Gebührenziffern damit ausgelöst würden, weil das genaue Leistungsspektrum noch nicht in allen Einzelheiten absehbar sei. Anderenfalls müsse der Zahnarzt während der Behandlung bei unvorhergesehenen Leistungen die Behandlung unterbrechen, um mit dem - gegebenenfalls betäubten - Patienten nachzuverhandeln, was nicht gewünscht sein könne. Eine Vereinbarung sei also auch dann rechtswirksam, wenn sie zunächst alle denkbaren zahnärztlichen Leistungen einschließlich der zugehörigen Gebührenziffern erfasst, im Rahmen der späteren zahnärztlichen Behandlung aber nicht alle Leistungen erbracht werden.

    Quelle: ID 43852612