· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
AG Düsseldorf zur Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung und Erstattungspflicht der PKV
von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg
| Aufgrund der Klage eines Privatpatienten auf Erstattung zahnärztlicher Honorarkosten hat sich das Amtsgericht Düsseldorf im Urteil vom 10.04.2018 (Az. 27 C 16307/13, Abruf-Nr. 202388 ) u. a. mit folgenden Streitpunkten befasst. |
Die Honorarvereinbarung war wirksam
Die Versicherung hatte geltend gemacht, die Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOZ sei unwirksam, weil sie nicht für den Einzelfall vereinbart worden sei. Zudem sei die Vereinbarung nach § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig, da Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stünden.
Das Gericht beurteilte die Honorarvereinbarung als rechtswirksam. Der Zahnarzt persönlich habe sie vor Behandlungsbeginn mit dem Patienten besprochen und diesem den Inhalt erklärt. Der Patient habe keine Einwendungen gehabt und unterschrieben. Auch sei die Vereinbarung im Einzelfall getroffen worden. Dabei sei es unerheblich, ob der behandelnde Zahnarzt mit vielen oder allen seiner Patienten Honorarvereinbarungen abschließt. Der „Einzelfall“ beziehe sich auf die Vereinbarung selbst.
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