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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    AG München: Privatversicherte müssen prüfen, ob die berechneten Leistungen erbracht wurden

    | Das Amtsgericht (AG) München hat am 4. Juli 2013 (Az. 282 C 28161/12, entschieden, dass Inhaber einer privaten Krankenversicherung verpflichtet sind, die bei der Versicherung einzureichende Rechnung danach zu überprüfen, ob auch tatsächlich die vorgenommene Behandlung dort abgerechnet wurde. Diese rechtskräftige Entscheidung wurde am 24. Februar 2014 veröffentlicht. |

    Der Fall

    Bei einer Privatpatientin wurde eine Bioresonanztherapie von einem Arzt für Bioenergetische Medizin und Naturheilverfahren durchgeführt. Unter anderem wurden eine Akupunkturbehandlung sowie eine Infiltrationsbehandlung abgerechnet, obwohl diese Behandlungen gar nicht vorgenommen wurden. Die Versicherung erstattete zunächst die Behandlungskosten. Nachdem sie jedoch davon erfuhr, dass die Leistungen nicht erbracht worden waren, forderte sie das Geld zurück. Da die Patientin nicht zur Rückzahlung bereit war, kam es zum Gerichtsverfahren.

    Das Urteil

    Das AG München entschied: Für den Privatversicherten besteht zumindest die nebenvertragliche Pflicht, die von ihm bei seinem Versicherer eingereichte Rechnung daraufhin zu überprüfen, ob die dort aufgeführten Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden. Der Versicherung selbst sei es naturgemäß nicht möglich, Einblick in die tatsächlich durchgeführte Behandlung zu nehmen.

     

    FAZIT | Die Patientin hatte sich gegen die Rückzahlung mit folgenden Argument zur Wehr gesetzt: Für einen medizinischen Laien sei es nicht nachvollziehbar, ob tatsächlich eine Akupunkturbehandlung oder eine Bioresonanztherapie durchgeführt wurde. Auch für die Behandlung beim Zahnarzt gilt: Selbstverständlich kann der Patient nicht die Rechtmäßigkeit der Abrechnung bestimmter Gebührenziffern überprüfen. Allenfalls die Frage, ob eine bestimmte Behandlung überhaupt wie abgerechnet durchgeführt wurde, könnte der Patient beurteilen.

     

    Nichtsdestotrotz ist selbstverständlich nach wie vor der Arzt bzw. Zahnarzt für die ordnungsgemäße Abrechnung seiner Leistungen selbst verantwortlich. Rechnet er Leistungen ab, die er nicht erbracht hat, so begeht er damit Abrechnungsbetrug und macht sich strafbar.

    Quelle: ID 42568512