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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    BGH: Abtretung zahnärztlicher Honorarforderung an eine Abrechnungsgesellschaft war wirksam

    | Der Bundesgerichtshof hat am 10. Oktober 2013 (Az. III ZR 325/12 ; Abruf-Nr. 133482 unter pa.iww.de ) entschieden, dass die Abtretung einer zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Abrechnungsgesellschaft wirksam war, obwohl die Weiterabtretung an die refinanzierende Bank als unwirksam erachtet wurde. |

     

    Der Fall

    Folgender Fall lag dem Urteil zugrunde: Einem Patienten wurden Implantate eingesetzt. Zu Behandlungsbeginn unterzeichnete er eine Einverständniserklärung zur Weitergabe der Behandlungsdaten an eine Verrechnungsstelle und darüber hinaus gegebenenfalls an die refinanzierende Bank. Für die Behandlung machte der Zahnarzt Kosten in Höhe von insgesamt 34.000 Euro geltend. Der Patient weigerte sich jedoch, die Rechnungen zu bezahlen, und behauptete, er sei über die Gesamtkosten nur unzureichend aufgeklärt worden. Außerdem sei die Abtretung der Honorarforderungen an die Verrechnungsstelle und die refinanzierende Bank nichtig.

     

    Das OLG Braunschweig sah im Urteil vom 13. September 2012 (Az. 1 U 31/11, Abruf-Nr. 123267) die Einverständniserklärung als unwirksam an. Begründung: Der Patient könne nicht erkennen, dass die sensiblen Patientendaten von der Abrechnungsgesellschaft auch an die refinanzierende Bank weitergegeben werden können und diese dann als Forderungsinhaberin auftreten kann (siehe dazu den Beitrag von Dr. Tilman Clausen aus Hannover in PA 01/2013, S. 1 f.).

     

    Das Urteil

    Der Bundesgerichtshof entschied jedoch in letzter Instanz, dass die Abtretung wirksam war, weil der Patient der Weitergabe seiner Abrechnungsunterlagen in einer von ihm unterzeichneten Einverständniserklärung zugestimmt hatte. Er sei damit umfassend und detailliert über die mit der Abtretung verbundenen Rechtsfolgen aufgeklärt worden. Auch wenn er der Weitergabe an die refinanzierende Bank nicht wirksam zugestimmt habe, weil darauf nicht deutlich genug hingewiesen wurde, sei dennoch die Abtretungserklärung an die Abrechnungsgesellschaft wirksam. Die Begründung: Die Trennbarkeit einer Klausel in einen zulässigen und unzulässigen Teil sei immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden könne, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet. Das sei hier der Fall.

     

    FAZIT |  Für alle Zahnärzte, die mit einer Abrechnungsgesellschaft zusammenarbeiten, bedeutet diese Entscheidung mehr Rechtssicherheit. Selbst wenn die Regelung zur Weiterabtretung der Honorarforderung an die refinanzierende Bank unwirksam sein sollte, ist das nicht Ihr Problem, sondern das der Abrechnungsgesellschaft, denn: Auch diese ist an die Schweigepflicht nach § 203 Strafgesetzbuch gebunden und muss insoweit für eine wirksame Regelung sorgen.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 1 | ID 42418392