· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
BGH: Kein Honorar für nutzlos erbrachte Implantatleistungen
von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg
| Zahnärzte haben keinen Vergütungsanspruch, wenn die unter Verletzung des geschuldeten Fachstandards fehlerhaft erbrachte Leistung für den Patienten völlig wertlos ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer fehlerhaften Implantatbehandlung entschieden ( Urteil vom 13.09.2018, Az. III ZR 294/16 ). Das BGH-Urteil beantwortet ausführlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vergütungspflicht des Patienten für fehlerhaft erbrachte Zahnarztleistungen entfallen kann. Der BGH konkretisiert und bestätigt dabei die einhellige Rechtsprechung. |
Der Fall
Ein Abrechnungsdienstleister verlangte im Auftrag des behandelnden Zahnarztes von einer Patientin das Honorar für die Insertion von 8 Implantaten. Die beklagte Patientin verweigerte jedoch die Honorarzahlung mit dem Argument, sämtliche Implantate seien unbrauchbar, weil sie nicht tief genug in den Knochen eingepflanzt und falsch positioniert waren. Der Nachbehandler könne eine den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechende prothetische Versorgung der Implantate aufgrund dieses Fehlers nicht durchführen.
Das Urteil
Das Landgericht Verden, das erstinstanzlich mit der Problematik befasst war, hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat der Klage in der zweiten Instanz stattgegeben und die Patientin zur Zahlung von rund 17.000 Euro verurteilt. Der BGH hob jedoch das Urteil des OLG als rechtsfehlerhaft auf und wies den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung über die Höhe der nutzlos erbrachten Leistungen an das OLG zurück.
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