· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
BGH: Patientin muss ihren Eigenanteil zahlen, obwohl beim HKP die Unterschrift fehlte
von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 03.11.2016 (Az. II ZR 386/15, Abruf-Nr. 190289) entschieden, dass eine GKV-Patientin ihren Eigenanteil zahlen muss, obwohl sie den Heil- und Kostenplan (HKP) nach § 2 Abs. 3 S. 1 und 2 GOZ (Verlangensleistungen), der ihr neben dem von der Kasse genehmigten HKP erstellt worden war, nicht unterschrieben hatte. |
Der Fall
Die Patientin hatte der Praxis zwar beide Pläne zurückgereicht, den HKP für die medizinisch nicht notwendigen Leistungen aber nicht unterschrieben. Dies war von der Praxismitarbeiterin nicht bemerkt worden. Die Zahnärztin erbrachte die vereinbarten Leistungen und verlangte den auf die Patientin entfallenden Eigenanteil in Höhe von 3.860 Euro. Die Patientin verweigerte die Zahlung. Im Prozess berief sie sich darauf, dass zum von ihr zu tragenden Eigenanteil keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei. Das Amtsgericht verurteilte sie dennoch zur Zahlung, das Landgericht Wuppertal als Berufungsgericht wies den Anspruch der Zahnärztin wegen Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung mangels Schriftformerfordernis zurück.
Das Urteil
Der BGH als Revisionsgericht hob das Urteil des Landgerichts Wuppertal wieder auf und stellte in dem konkret zu beurteilenden Fall eine Ausnahmesituation fest, die es der Patientin verwehre, sich angesichts der konkreten Umstände des Falls auf die Formnichtigkeit der Honorarvereinbarung zu berufen. Der BGH verpflichtete die Patientin daher zur Zahlung der zahnärztlichen Vergütung.
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