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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    Bundessozialgericht: Honorarkürzung wegen Verletzung der Pflicht zur fachlichen Fortbildung war nicht rechtmäßig

    | Der Fall: Eine Zahnärztin ist seit dem 1.August 2004 zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Die Fortbildungsnachweise legte sie bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) nicht innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren seit der Zulassung - also bis zum 31. Juli 2009 - vor, sondern um wenige Tage verspätet erst am 10. August 2009. Die KZV kürzte daraufhin das Honorar für das dritte Quartal 2009 um 10 Prozent. |

     

    Das Urteil: Die Revision der klagenden Zahnärztin hatte Erfolg. Der Bescheid der KZV über die Kürzung des Honorars wegen Verletzung der Fortbildungspflicht war nicht rechtmäßig. Zwar hat die Zahnärztin den Nachweis über die absolvierte fachliche Fortbildung nicht fristgerecht vorgelegt. Die Sanktion des § 95d Absatz 3 Satz 3 SGB V - nämlich die Kürzung des Honorars aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit um zunächst 10 Prozent - setzt jedoch erst mit Beginn des Folgequartals ein (hier: viertes Quartal 2009). Weil die Zahnärztin den vollständigen Nachweis noch vor Ablauf des dritten Quartals 2009 erbracht hat, war eine Kürzung im Folgequartal ausgeschlossen.

     

    Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Februar 2015, Az. B 6 KA 19/14 R 

    Quelle: ID 43207011