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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    Erneutes positives Urteil für Zahnärzte: Die GOZ-Nr. 2197 ist neben der Nr. 2100 abrechenbar

    | In einem aktuellen Urteil hat das Amtsgericht Düsseldorf jetzt entschieden, dass die GOZ-Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung) neben Füllungsleistungen (hier GOZ-Nr. 2100) entgegen der Ansicht der privaten Krankenversicherungen (PKV) abrechenbar ist ( Urteil vom 21. Januar 2016, Az. 27 C 3179/14 ). |

     

    Erfreulicherweise hat das Amtsgericht nun zu Gunsten der Zahnärzteschaft entschieden: Die Nr. 2197 ist neben der Nr. 2100 („Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik - Konditionieren)“ abrechenbar. „Alle fachlichen Stellungnahmen haben unsere Argumente bestätigt“, sagt Dr. Daniel von Lennep, Zahnarzt und Vorstand der ZA AG. „Jetzt ist das Gericht unseren Argumenten ebenfalls gefolgt. “

     

    Das jetzt erstrittene Urteil ist nach der ersten Entscheidung aus dem Jahre 2014 (Amtsgericht Bonn, Az. 116 C 148/13) nun die zweite gerichtliche Klärung zu dieser Thematik und ein großer Erfolg für den Berufsstand. Dr. von Lennep: „Zahnärzte können sich bei der Abrechnung der GOZ-Nr. 2197 neben der Nr. 2100 nun zu Recht auf diese Urteile berufen. Auch eine Ablehnung der Erstattung durch private Krankenversicherungen wird nun deutlich schwieriger“.

     

    Quelle: ZA Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft AG

    Quelle: ID 43848914