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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    Landgericht Itzehoe: Werbung mit Preisnachlass für Eigenanteil beim Zahnersatz war irreführend

    | Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 8. Juli 2014 (Az. 5 O 144/13) die Werbung eines Zahnarztes mit einem Preisnachlass auf die Laborkosten als irreführend eingestuft. Die Entscheidung mit der Begründung des Gerichts stellen wir Ihnen in diesem Beitrag vor. |

    „50 Euro Preisnachlass auf Ihren Eigenanteil für Zahnersatz“

    Die Werbung eines Zahnarztes für Zahnersatz mit der Formulierung „50,00 € Preisnachlass auf Ihren Eigenanteil für Zahnersatz“ ist irreführend, weil sie nicht eindeutig erkennen lässt, ob sie sich an gesetzlich oder privat versicherte Patienten oder beide Patientengruppen richtet. Außerdem kommen die 50 Euro nicht unbedingt als Ersparnis beim Patienten an, weil sie von der Laborrechnung abgezogen werden, die von der Krankenversicherung gegebenenfalls anteilig erstattet wird.

     

    So lautet der Leitsatz dieses Urteils. Der Zahnarzt hatte einen Flyer unter der Überschrift „Erstklassiger Zahnersatz zu bezahlbaren Preisen“ verteilt. Ergänzend zu seinem Werbeslogan bot er in einem Sternchen-Zusatz an: „Der Nachlass von 50 Euro brutto gilt für eine Zahnersatzversorgung ab einem Wert von 500 Euro brutto und wird von der Laborrechnung abgezogen. Der Preisnachlass bezieht sich nicht auf das Zahnarzthonorar.” Zusätzlich hieß es in einer Fußnote: „Das Angebot gilt auch, wenn Ihnen bereits für eine noch nicht begonnene Behandlung ein genehmigter Heil- und Kostenplan vorliegt.“

    Verstoß gegen die Berufsordnung für Zahnärzte

    Das Landgericht untersagte diese Werbung mit folgender Begründung: § 21 der Berufsordnung der Zahnärzte verbietet berufswidrige Werbung. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Es komme im Übrigen nicht darauf an, ob die beanstandete Werbung auch gegen § 9 Abs. 1 GOZ verstößt. Zwar könne sich der Anwendungsbereich der GOZ unter Umständen nicht nur auf die Abrechnung von Zahnarzt-Leistungen bei privat Versicherten beziehen, sondern durchaus auch auf die Abrechnung von Leistungen, die bei einem GKV-Patienten erbracht werden, sofern diese Leistungen über die Regelbehandlung hinausgehen.

     

    Auch werde die mit der beanstandeten Anzeige beworbene Zahnersatz-Leistung nicht auf Leistungen der Regelversorgung beschränkt. Vielmehr gebe die Annonce zu verstehen, dass auch gleichartige und andersartige Behandlungen umfasst sein sollen. Somit sei zumindest auch in dieser Hinsicht der Regelungsbereich der GOZ betroffen, weil der § 9 GOZ auch auf diese zahntechnischen Leistungen abstellt.

    GOZ als Mindestpreisvorschrift soll ruinösen Wettbewerb verhindern

    Weiter heißt es im Urteil, die durch die GOZ geregelten Mindestpreisvorschriften stellten auch Marktverhaltensregeln im Interesse der Mitbewerber dar, weil sie ruinösen Preiswettbewerb verhindern und gleichzeitig gleiche rechtliche Voraussetzungen für alle Wettbewerber auf dem Markt schaffen sollten. Verstöße gegen die Bestimmungen der GOZ seien daher ebenso Wettbewerbsverstöße wie Verstöße gegen die Berufsordnung für Zahnärzte.

    Quelle: ID 43400513