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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    LSG Baden-Württemberg: Keine Erstattung der PZR trotz Parodontitis

    | Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart hat am 17. Juli 2015 (Az. L 11 KR 211/15) entschieden: Auch im Falle einer Parodontitis müssen die Kosten einer professionellen Zahnreinigung (PZR) nicht von der Krankenkasse übernommen werden. |

    Keine rechtliche Grundlage für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse

    Der Patient hatte damit argumentiert, dass die PZR Teil der Behandlung seiner Parodontitis gewesen sei. Das LSG sah jedoch keinen Grund für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse. In der Urteilsbegründung heißt es dazu: „Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Gewährung der hier streitigen professionellen Zahnreinigung. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nicht alles, was medizinisch notwendig ist, der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterfällt.“ Die GKV stelle den Versicherten die Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung.

    Rechtliche Empfehlung des G-BA für die PZR bei Parodontitis liegt nicht vor

    Das Gericht weist auch darauf hin, dass Leistungen, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht als abrechnungsfähige Leistungen in der Gebührenordnung enthalten sind, als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nur dann zu Lasten der GKV erbracht werden und abgerechnet werden dürfen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat. Eine derartige Empfehlung - so das Gericht - liegt für die PZR bei Parodontitis nicht vor.

    Anerkannte Standards für die Behandlung der Parodontitis liegen vor

    Auch die Ausnahme einer notstandsähnlichen Situation, bei der sich ein voraussichtlich tödlicher Krankheitsverlauf innerhalb überschaubaren Zeitraums mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird, wurde vom Gericht nicht gesehen. Zitat: „Einen solchen Schweregrad erreicht die Erkrankung des Klägers durch die Parodontitis offensichtlich nicht. Abgesehen davon stehen zur Behandlung der Parodontitis allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlungen erfolgsversprechend zur Verfügung.“

    Quelle: ID 43638012