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LSG Niedersachsen-Bremen: Vertragszahnarzt durfte Vertretungen in der Notfallbereitschaft übernehmen
| Der Fall: In Niedersachsen bot ein Vertragszahnarzt vielen Kollegen an, für sie die ungeliebten Vertretungen in der Notfallbereitschaft zu übernehmen. Das wollte die KZV Niedersachsen unterbinden. Begründung: Das Kontingent an möglichen Notdienstbereitschaften sei bei dem Vertragszahnarzt bereits erreicht. |
Der Zahnarzt ging dagegen gerichtlich vor und erhielt per Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen am 12. April 2017 (Az. L 3 KA 18/17 B ER) in einem Eilverfahren Recht. Nach Ansicht des Gerichts fehlte der KZV für diese Untersagung die Rechtsgrundlage. Auch läge kein Verstoß gegen berufs- oder vertragszahnärztliche Pflichten vor.
Quelle: ID 44655202